Mehrbestellung eines Auszubildenden über den Bestellzettel hinaus und Zahlung des Kaufpreises

Malermeister Ergün Yalcin schickt seinen siebzehnjährigen Auszubildenden Luis Brenner mit einem Zettel zum Farbengroßhandel: „30 Eimer Silikatfarbe, Farbton 7016, zum Rahmenpreis.“ Auf dem Weg überlegt Brenner, 30 Eimer seien zu knapp, legt den Zettel gar nicht erst vor und bestellt aus eigenem Antrieb 60 Eimer — der Chef wolle diesmal die doppelte Menge, sagt er. Geliefert werden 60 Eimer für 2.880 €. Yalcin nimmt nur 30 an und will auch nur diese bezahlen.

Kann der Großhandel von Yalcin Zahlung des vollen Kaufpreises verlangen?

Lösung

Der Großhandel könnte von Yalcin Zahlung des vollen Kaufpreises verlangen. Das hängt davon ab, ob die bewusste Abweichung des Boten dem Geschäftsherrn als eigene Erklärung zugerechnet wird oder ob die §§ 177 ff. BGB entsprechend gelten und Yalcins Genehmigung den Umfang bestimmt.

Fraglich ist, ob Yalcin die Bestellung über 60 Eimer als eigene Erklärung zugerechnet wird. Systematisch spricht dafür der Weg über § 120 BGB: Danach wird eine Erklärung, die der Bote unrichtig übermittelt hat, wie ein Erklärungsirrtum behandelt — der Geschäftsherr ist also zunächst gebunden und muss anfechten, und der Großhandel bekommt dann seinen Vertrauensschaden nach § 122 BGB. Wer einen Boten einsetzt, beherrscht die Risikoquelle und soll den Übermittlungsfehler tragen.

Dagegen trägt schon der Wortlaut nicht: § 120 BGB erfasst die Erklärung, die „unrichtig übermittelt“ worden ist. Brenner hat den Zettel gar nicht vorgelegt und bewusst etwas anderes gesagt — wer das tut, übermittelt nicht mehr, sondern erklärt Eigenes. Auch teleologisch passt § 120 BGB nicht: Er soll den Erklärenden an das binden, was er gewollt hat, und die doppelte Menge hat Yalcin weder gewollt noch erklärt.

Die h. M. folgt dem: Bei bewusster Abweichung fehlt eine Erklärung des Geschäftsherrn; der Bote wird wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt. Rechtsfolge: § 177 I BGB analog — schwebende Unwirksamkeit, und weil Yalcin 30 Eimer angenommen hat, ist der Vertrag für diese 30 Eimer durch Teilgenehmigung wirksam geworden; für die übrigen 30 bleibt er unwirksam. Der Großhandel könnte dafür Brenner nach § 179 BGB analog in Anspruch nehmen, kommt aber auch dort nicht durch: § 179 III 2 BGB stellt den beschränkt Geschäftsfähigen frei, und Brenner ist erst siebzehn.

Ergebnis: Der Großhandel kann den vollen Kaufpreis nicht verlangen. Die bewusste Abweichung des Boten wird dem Geschäftsherrn nicht als eigene Erklärung zugerechnet; es gelten die §§ 177 ff. BGB entsprechend, und Yalcin hat nur für 30 Eimer genehmigt.

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