Mängelrechte bei Schwarzarbeit (§ 134 BGB, § 1 SchwarzArbG)

Antje Kurzweil lässt Bad und Flur neu fliesen. Der Fliesenleger Milan Pribyl nennt 9.500 €, „oder 7.600 €, wenn wir das ohne Rechnung machen“. Kurzweil rechnet nach und nimmt die zweite Variante; beiden ist klar, dass Pribyl den Umsatz dann nicht versteuert. Pribyl arbeitet drei Wochen und wird in bar bezahlt. Vier Monate später lösen sich die Fliesen im Bad großflächig; die Verlegung war handwerklich fehlerhaft. Kurzweil verlangt Nachbesserung.

Kann Kurzweil von Pribyl die Beseitigung der Mängel verlangen?

Lösung

Kurzweil könnte gegen Pribyl einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel aus §§ 634 Nr. 1, 635 I BGB haben; das setzt einen wirksamen Vertrag voraus, und in Betracht kommt die Nichtigkeit nach § 134 BGB i. V. m. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG.

§ 1 II Nr. 2 SchwarzArbG erfasst Werkleistungen, bei denen der Unternehmer seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt ; darauf zielt die Preisabsprache: Der Nachlass von 1.900 € ist der Preis dafür, dass der Umsatz nicht versteuert wird. Auf eine bestimmte Steuerart kommt es dabei nicht an — die Norm erfasst die steuerlichen Pflichten insgesamt, also auch Einkommen- und Gewerbesteuer. Die Norm ist Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB; sie missbilligt nicht nur das Verhalten des Unternehmers, sondern den auf Steuerhinterziehung angelegten Vertrag.

Anders als in den Erlaubnisfällen verstoßen hier beide Seiten: Kurzweil hat den Vorteil bewusst ausgehandelt und ausgenutzt. Damit ist der Vertrag nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).

Die Nichtigkeit erfasst den ganzen Vertrag, nicht nur die Ohne-Rechnung-Abrede. § 139 BGB könnte den Rest nur aufrechterhalten, wenn beide den Vertrag auch ohne diese Abrede so geschlossen hätten — das ist gerade nicht der Fall: Pribyl hätte für 7.600 € nicht gearbeitet, wenn er den Umsatz hätte versteuern müssen, und Kurzweil hätte 9.500 € zahlen müssen. Die Schwarzgeldabrede ist nicht ein Nebenpunkt, sondern die Geschäftsgrundlage des Preises.

Ergebnis: Kurzweil kann die Beseitigung der Mängel nicht verlangen — keine Mängelrechte, kein Erfüllungsanspruch, kein Schadensersatz aus dem Vertrag. Kurzweil trägt den Schaden selbst; diese Härte ist der vom Gesetzgeber gewollte Abschreckungseffekt.

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