Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft bei der Schenkung eines vermieteten Hauses (§ 107 BGB)

Großmutter Gruber will ihrem 8-jährigen Enkel Tim ein lastenfreies, vermietetes Mietshaus schenken. Tims Eltern meinen, eine Schenkung sei „doch nur ein Vorteil“ – deshalb brauche man weder einen Ergänzungspfleger noch eine gerichtliche Genehmigung, sie könnten Tim einfach selbst vertreten.

Trifft die Einschätzung der Eltern zu?

Lösung

  • Ziel ist die zutreffende Beurteilung, ob das Kind wirksam ohne besondere Schutzvorkehrungen erwerben kann.

  • § 107 BGB – der Vorteilsbegriff ist eng: Maßgeblich sind nur die rechtlichen, nicht die wirtschaftlichen Folgen. Der Erwerb eines Grundstücks ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft: Das Kind trifft die Grundsteuer- und öffentliche Lastenpflicht, Verkehrssicherungspflichten und – beim vermieteten Objekt – der Eintritt in die laufenden Vermieterpflichten (§ 566 BGB, „Kauf bricht nicht Miete“). Die Schenkung bedarf daher der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters.

  • Wer vertritt? Die Interessenkollision besteht nur auf Seiten der schenkenden Großmutter, nicht auf Seiten der Eltern. Die Eltern sind nicht Vertragspartner des Kindes; § 1629 II i.V.m. § 1824 BGB und § 181 BGB greifen bei ihnen nicht. Sie dürfen Tim vertreten – ein Ergänzungspfleger ist hier nicht erforderlich.

  • Genehmigung? Der unentgeltliche Erwerb eines gewöhnlichen Grundstücks ist in § 1850 BGB nicht als genehmigungsbedürftig aufgeführt (genehmigungspflichtig sind der unentgeltliche Erwerb nur bei Wohnungs-/Teileigentum, § 1850 Nr. 4, und der entgeltliche Grundstückserwerb, § 1850 Nr. 6). Für die reine Grundstücksschenkung ist daher keine familiengerichtliche Genehmigung nötig.

  • Empfehlung: Eltern vertreten Tim; kein Pfleger, keine Genehmigung – aber die Eltern irren im Ausgangspunkt: „Schenkung“ heißt nicht automatisch „lediglich vorteilhaft“. Bei belasteten Objekten oder Vorbehalten (Nießbrauch, Rückforderungsrechte) verschiebt sich die Beurteilung erneut (dazu MF-0.3.3).

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