Klauselgrenzen im Liefervertrag: Storno-Pauschale, Vertragsstrafe, salvatorische Klausel
Das Möbelhaus Mertens verkauft an Verbraucher, vieles auf Bestellung. Seine AGB enthalten drei Bausteine: (1) „Bei Stornierung sind pauschal 30 % des Kaufpreises als Schadensersatz zu zahlen“; (2) „Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, wird eine Vertragsstrafe von 25 % fällig“; (3) eine salvatorische Klausel, wonach „unwirksame Bestimmungen durch das wirtschaftlich Gewollte ersetzt werden“.
Halten diese drei Klauseln der Inhaltskontrolle stand?
Lösung
Alle drei fallen — und weil § 306 BGB keine geltungserhaltende Reduktion kennt, bleibt jeweils nur das Gesetz, nicht ein „gerade noch zulässiger“ Rest.
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Storno-Pauschale (§ 309 Nr. 5): Ein pauschalierter Schadensersatz ist nur zulässig, wenn er den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigt (lit. a) und dem Kunden ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens offensteht (lit. b). Beides fehlt: 30 % pauschal, ohne Abzug der ersparten Aufwendungen und ohne Gegenbeweisvorbehalt — unwirksam.
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„Vertragsstrafe“ (§ 309 Nr. 6): Eine als Vertragsstrafe bezeichnete Zahlung für Nichtabnahme oder für das Lösen vom Vertrag ist gegenüber Verbrauchern per se unwirksam — hier hilft keine Angemessenheitsprüfung, das Verbot ist absolut.
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Salvatorische Ersetzungsklausel (§ 306): Sie soll die weggefallene Klausel durch „das wirtschaftlich Gewollte“ ersetzen — das, was § 306 II verbietet (dort tritt das dispositive Gesetz an die Stelle). Die Klausel umgeht die Inhaltskontrolle und ist zudem intransparent (§ 307 I 2), also unwirksam. Erhalten bleibt nur die schlichte Teilbarkeit eines Klauselrests (blue-pencil), nicht seine inhaltliche Umdeutung.
Praktische Folge: Fällt die Pauschale weg, muss Mertens den konkreten Nichtabnahmeschaden darlegen und beweisen (§§ 280, 281). Sauber ist eine abgestufte Schadenspauschale mit Abzug ersparter Aufwendungen und ausdrücklichem Gegenbeweisvorbehalt — nie eine „Vertragsstrafe“ und keine salvatorische Ersetzungsklausel.