Kindesunterhalt – Tabellenbedarf, Kindergeld und der Mangelfall (Variante)

Timo und Lea Achtermann haben sich getrennt und sind beide beruflich weggezogen – er nach Hannover, sie nach Freiburg. Ihre achtjährige Tochter Fine bleibt in Lüneburg bei der Großmutter, wo sie zur Schule geht; die Großmutter bezieht seither das Kindergeld von 259 €. Timo Achtermann verdient bereinigt 3.100 €, Lea Achtermann 2.200 € netto. Beide rechnen mit einer hälftigen Anrechnung des Kindergeldes, „weil Fine ja minderjährig ist“.

In welcher Höhe mindert das Kindergeld Fines Barbedarf?

Lösung

In voller Höhe, § 1612b I 1 Nr. 2 BGB – weil kein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt.

  • § 1612b I 1 BGB ordnet an: Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, „zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2)“ (Nr. 1), „in allen anderen Fällen in voller Höhe“ (Nr. 2). In diesem Umfang mindert es den Barbedarf, § 1612b I 2 BGB.
  • Fraglich ist, welcher der beiden Fälle vorliegt. Die Vorschrift knüpft nicht an Minder- oder Volljährigkeit an, sondern daran, ob ein Elternteil seine Pflicht durch Betreuung erfüllt. Fine wird von der Großmutter betreut; weder Timo noch Lea Achtermann erfüllen nach § 1606 III 2 BGB. Damit greift Nr. 2, und das volle Kindergeld von 259 € mindert den Bedarf.
  • Die Merkformel „hälftig beim Minderjährigen, voll beim Volljährigen“ beschreibt nur das Ergebnis des Regelfalls. Wer sie statt des Tatbestands anwendet, rechnet hier um 129,50 € monatlich falsch.
  • Weil kein Elternteil durch Betreuung erfüllt, sind beide barunterhaltspflichtig und haften nach § 1606 III 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
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