Hundertzwanzigtausend Kilometer

Hartmut Zeiler hat im Juni 2015 für 38.000 € einen neuen Dieselwagen der Nordwerk Motoren AG gekauft, dessen Motorsteuerung den Prüfstand erkennt und nur dort die Abgasreinigung voll einschaltet. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist er 120.000 km gefahren; die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrug im Erwerbszeitpunkt unstreitig 300.000 km. Zeiler verlangt die vollen 38.000 € gegen Rückgabe und meint, ein Vorteil sei ihm nicht entstanden – er habe ein Fahrzeug gewollt, das die Grenzwerte einhält, und ein solches nie gehabt.

Kann Zeiler die vollen 38.000 € gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen?

Lösung

Nein. Er erhält 38.000 € abzüglich eines Nutzungsvorteils von 15.200 €, also 22.800 € Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe.

Die Vorteilsausgleichung ist kein eigener Einwand, sondern Bestandteil der Schadensberechnung. § 249 I BGB verlangt den Zustand, „der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Wer so gestellt wird, soll nicht besser stehen als ohne die Tat. Vorteile sind deshalb anzurechnen, wenn sie adäquat auf demselben Ereignis beruhen, ihre Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist und sie den Schädiger nicht unbillig entlastet.

Fraglich ist, ob die gefahrenen Kilometer ein solcher Vorteil sind. Zeiler hat das Fahrzeug 120.000 km genutzt; ohne den Kauf hätte er diese Fahrleistung anderweitig beschaffen, also bezahlen müssen. Der Vorteil beruht auf demselben Vertrag, dessen Rückabwicklung er verlangt – er kann nicht den Kaufpreis zurückverlangen und die Nutzung behalten. Die Anrechnung ist zumutbar; genau so hat es der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19 = BGHZ 225, 316).

Die Berechnung. Nutzungsvorteil = Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ erwartete Gesamtlaufleistung im Erwerbszeitpunkt. Hier: 38.000 € × 120.000 ÷ 300.000 = 15.200 €. Der Anspruch beträgt 22.800 €, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.

Fraglich sind Deliktszinsen nach § 849 BGB. Die Vorschrift erfasst den Fall, dass „wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen“ ist. Zeiler ist nichts entzogen und nichts beschädigt worden: Er hat für sein Geld ein Fahrzeug erhalten und es 120.000 km gefahren. Wer die Nutzung hatte, hat keine Kapitalnutzung verloren, die zu verzinsen wäre; Deliktszinsen stehen ihm nicht zu. Verzugs- und Prozesszinsen bleiben davon unberührt.

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