Hausfriedensbruch (Variante)

Lars Hollmann wartet seit Monaten darauf, dass Vera Ilg ihm 2.000 Euro zurückzahlt. An einem Dienstagvormittag betritt er während der Öffnungszeit einen Fahrradladen in der Altstadt, um einen Schlauch zu kaufen. Er weiß nicht, dass Ilg den Laden vor kurzem übernommen hat. Als er sie hinter der Theke sieht, verlangt er lautstark sein Geld. Ilg fordert ihn auf, den Laden sofort zu verlassen. Hollmann bleibt noch zwanzig Minuten vor der Theke stehen und wiederholt seine Forderung, bis eine Polizeistreife eintrifft. Ilg stellt noch am selben Tag Strafantrag.

Hat sich Hollmann wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht?

Lösung

Hollmann hat sich wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht, weil er sich auf Ilgs Aufforderung nicht entfernte, während sein Betreten des Ladens von der allgemeinen Zutrittserlaubnis gedeckt war.

  • Der Laden ist ein abgeschlossener Raum, der für eine gewisse Dauer dem Geschäftsbetrieb dient, und gehört damit zu Ilgs Geschäftsräumen. Ilg ist als Inhaberin die Berechtigte.
  • Fraglich ist, ob Hollmann eingedrungen ist. Eindringen heißt, mit dem Körper in den geschützten Raum zu gelangen, ohne das Einverständnis des Berechtigten. Wer seinen Laden für Kunden öffnet, ist mit deren Betreten allgemein einverstanden (generelle Zutrittserlaubnis). Hollmann betrat den Laden während der Öffnungszeit als Kunde, um einen Schlauch zu kaufen, und fasste den Entschluss, sein Geld zu verlangen, erst im Laden. Sein Betreten war vom Einverständnis gedeckt, und § 123 I Alt. 1 StGB scheidet aus.
  • Fraglich ist, ob Hollmann den Tatbestand des § 123 I Alt. 2 StGB verwirklicht hat, eines echten Unterlassungsdelikts. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, „wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt“. Mit Ilgs Aufforderung endete Hollmanns Befugnis, sich im Laden aufzuhalten. Er blieb noch zwanzig Minuten vor der Theke stehen und hat sich auf die Aufforderung der Berechtigten nicht entfernt.
  • Hollmann wusste, dass Ilg ihn hinausgewiesen hatte, und handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Ilg hat den Strafantrag gestellt (§ 123 II StGB).
In der App bearbeiten