Handelsgeschäft, Vermutung und einseitiges Handelsgeschäft (Variante)
Die Seemann Fischgroßhandel e.K. verkauft ihren alten Gabelstapler an den Hobbywinzer Ernst Krall, der ihn privat in seinem Weinberg einsetzen will. Krall verspricht eine Vertragsstrafe von 900 Euro für verspätete Abholung, verfällt in sie und hält sie für unangemessen hoch. Die Verkäuferin beruft sich darauf, für sie sei der Verkauf ein Handelsgeschäft, und das genüge nach § 345 HGB.
Kann Krall die Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen?
Lösung
Ja, nach § 343 I BGB. § 345 HGB erstreckt die Vorschriften über Handelsgeschäfte zwar auf beide Teile, § 348 HGB ergibt aber etwas anderes.
- Für die Verkäuferin ist der Verkauf ein Handelsgeschäft nach § 343 I HGB – der Stapler gehörte zum Betriebsvermögen, seine Veräußerung ist ein Hilfsgeschäft. Für Krall ist er es nicht.
- Damit liegt ein einseitiges Handelsgeschäft vor. § 345 HGB bestimmt, dass auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung kommen – „soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt“.
- Genau dieser Vorbehalt greift. § 348 HGB erfasst nur die Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist; er knüpft an die Person des Versprechenden an und regelt damit selbst, für wen er gilt. Versprochen hat Krall, und er ist kein Kaufmann.
- Die Prüfungsfolge lautet deshalb: erst § 345 HGB als Erstreckungsnorm, dann der Blick in die Sondervorschrift, ob sie personenbezogen formuliert ist. Vorschriften, die auf „Kaufleute“ oder auf ein Handelsgeschäft „auf der Seite“ einer Partei abstellen, tragen den Vorbehalt in sich.