Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach Verweigerung der Genehmigung (§ 177 BGB)

Katrin Bosse bestellt bei einem Anlagenbauer eine Photovoltaikanlage für 21.000 € — im Namen ihres Bruders Marc, für dessen Dach sie gedacht ist. Dass sie keine Vollmacht hat, weiß sie; sie rechnet damit, dass Marc sich freuen wird. Der Anlagenbauer fordert Marc schriftlich zur Erklärung auf. Marc antwortet drei Wochen lang nicht und sagt dann, er wolle die Anlage nicht.

Kann der Anlagenbauer von Katrin nach § 179 I BGB Zahlung der 21.000 € gegen Lieferung verlangen?

Lösung

Der Anlagenbauer könnte von Katrin nach § 179 I BGB Zahlung der 21.000 € gegen Lieferung verlangen. Zu prüfen ist, ob der Vertrag Marc gegenüber endgültig unwirksam geworden ist und ob die Voraussetzungen des § 179 I BGB vorliegen.

§ 177 I BGB: Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen ab — der Vertrag ist also zunächst schwebend unwirksam, und Marc hat es in der Hand. § 177 II BGB gibt dem Geschäftsgegner ein Mittel gegen dieses Warten: Fordert er den Vertretenen zur Erklärung auf, kann die Genehmigung nur noch ihm gegenüber erklärt werden, und zwar binnen zwei Wochen ab Empfang der Aufforderung; schweigt der Vertretene, gilt sie als verweigert. Der Anlagenbauer hat aufgefordert, Marc hat drei Wochen geschwiegen — der Schwebezustand war damit schon nach zwei Wochen beendet, sein späteres Nein bestätigt es nur.

Widerrufen hat der Anlagenbauer nicht. Dazu hätte ihm § 178 S. 1 BGB bis zur Genehmigung Gelegenheit gegeben — allerdings nur, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss nicht kannte.

§ 179 I BGB verlangt dreierlei, und alle drei Voraussetzungen liegen vor: Katrin ist als Vertreterin aufgetreten, sie kann keine Vertretungsmacht nachweisen, und Marc hat die Genehmigung verweigert. Sie haftet dann ohne jedes Verschulden — wer als Vertreter auftritt, garantiert dem Geschäftsgegner seine Vertretungsmacht, und dass Katrin es gut meinte, ändert daran nichts. Der Anlagenbauer hat die Wahl: Verlangt er Erfüllung, tritt Katrin an die Stelle ihres Bruders und muss die Anlage abnehmen und bezahlen; verlangt er Schadensersatz, bekommt er das positive Interesse, also alles, was ihm ein wirksamer Vertrag eingebracht hätte.

Zum Vergleich: Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht nach § 180 S. 1 BGB von vornherein unzulässig — eine vollmachtlos erklärte Kündigung ist nichtig, sofern nicht § 180 S. 2 oder S. 3 BGB eingreift.

Ergebnis: Der Anlagenbauer kann von Katrin nach § 179 I BGB Zahlung der 21.000 € gegen Lieferung verlangen. Der Vertrag ist Marc gegenüber endgültig unwirksam, und § 179 I BGB gibt dem Anlagenbauer nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz.

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