Grundsatz der anteiligen Tilgung bei der Geschäftsführerhaftung (§ 69 AO)

GF Jonas konnte 2023 nicht alle Verbindlichkeiten bezahlen. Er hat Lieferanten und Steuerschulden im Verhältnis ihrer Forderungen gleichmäßig bedient. Das FA möchte ihn für offene USt-Schulden in voller Höhe haften lassen.

Haftungsumfang?

Lösung

§ 191 I 1 AO i.V.m. § 69 AO i.V.m. § 34 AO + § 35 GmbHG Anspruchsgrundlage

  • Grundsatz der anteiligen Tilgung (BFH): GF haftet bei knapper Liquidität nur in Höhe der Schlechterstellung des Fiskus gegenüber anderen Gläubigern
  • Hier: gleichmäßige Bedienung → keine Schlechterstellung → keine Haftung über das Pro-rata-Maß hinaus
  • Ergebnis: Haftung nur auf den Anteil, der bei gleicher Bedienung an FA hätte gehen müssen – im konkreten Fall keine zusätzliche Haftung

Wichtig: Haftungsumfang nach Steuerart unterschiedlich:

LSt: keine anteilige Tilgung (Treuhandcharakter), volle Haftung

USt, KSt, GewSt: anteilige Tilgung möglich

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