Gewöhnlicher Aufenthalt
Der ausländische Monteur Felix arbeitet vom 1. März durchgehend bis zum 30. November auf einer Baustelle in Hamburg und übernachtet im Hotel; eine Wohnung hat er in Deutschland nicht.
Unterliegt Felix der deutschen Einkommensteuer, und in welchem Umfang?
Lösung
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Einen Wohnsitz hat Felix nicht, denn das Hotelzimmer ist kein Innehaben einer Wohnung im Sinne des § 8 AO.
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Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat aber, wer sich an einem Ort nicht nur vorübergehend aufhält; nach § 9 S. 2 AO gilt ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt, wobei kurze Unterbrechungen unschädlich sind.
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Da Felix vom 1. März bis 30. November und damit mehr als sechs Monate zusammenhängend in Hamburg ist, hat er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
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Er ist folglich unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 I 1 EStG) und unterliegt dem Welteinkommensprinzip.