Gewalt bei Blockaden: Sitzblockade, Ankettung, Festkleben und Fahrer der zweiten Reihe (Streitfall)

Lena Kluge und ein weiteres Mitglied einer Initiative gegen Nachtarbeit im Versandhandel kleben sich um 7.30 Uhr nebeneinander auf beiden Fahrstreifen einer Ringstraße mit Sekundenkleber fest, um den Berufsverkehr für eine Stunde zum Stillstand zu bringen. Die Gegenrichtung ist durch eine Leitplanke abgetrennt. Jonas Maier hält mit seinem Wagen vor den beiden an, weil er sie nicht überfahren will. Direkt hinter ihm hält Sara Nowak, und hinter ihr stauen sich weitere Autos. Nowak kann weder an Maiers Wagen vorbeifahren noch zurücksetzen oder wenden. Nach einer Stunde hat die Polizei die Hände der beiden von der Fahrbahn gelöst.

Hat Kluge gegenüber Maier und gegenüber Nowak den Tatbestand des § 240 I StGB verwirklicht?

Lösung

Kluge hat den Tatbestand der Nötigung nach § 240 I StGB gegenüber Maier nicht verwirklicht, gegenüber Nowak dagegen schon, weil sie Maiers angehaltenen Wagen als physisches Hindernis für Nowak einsetzte.

  • Maier hielt an, weil er die beiden nicht überfahren wollte, und ihre Anwesenheit wirkte auf ihn nur psychisch. Das Festkleben erschwert die Räumung, ändert aber nichts an dem Grund, aus dem Maier hielt. Eine physische Barriere über die körperliche Anwesenheit hinaus errichteten die beiden ihm gegenüber nicht, sodass Gewalt gegen Maier ausscheidet.
  • Fraglich ist, ob Kluge gegenüber Nowak Gewalt anwendete. Für Nowak war Maiers Wagen ein Hindernis, das sie physisch am Weiterfahren hinderte. Kluge hat es aber nicht selbst errichtet, denn es entstand erst dadurch, dass Maier aus Rücksicht anhielt.
  • Die Rechtsprechung bejaht Gewalt gegenüber den Fahrern ab der zweiten Reihe. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, dass die Blockierenden die angehaltenen Fahrzeuge bewusst einsetzen, um den nachfolgenden Fahrern die Durchfahrt zu versperren (BGH, Urt. v. 20.7.1995 – 1 StR 126/95, BGHSt 41, 182). Das Bundesverfassungsgericht hält es mit Art. 103 II GG für vereinbar, den Blockierenden diese Gewalt über den ersten Fahrer als Tatmittler nach § 25 I Alt. 2 StGB zuzurechnen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 7.3.2011 – 1 BvR 388/05).
  • Nach der Gegenansicht liegt keine Gewalt vor. Die Blockierenden übten nur auf den ersten Fahrer psychischen Zwang aus, und das physische Hindernis, das sein Wagen bildet, könne ihnen nicht als eigenes zugerechnet werden. Sonst würde die Grenze, die das Bundesverfassungsgericht dem Gewaltbegriff gezogen hat, auf einem Umweg aufgehoben, weil aus psychischem Zwang gegenüber dem ersten Fahrer Gewalt gegenüber allen nachfolgenden würde (Wortlaut, Art. 103 II GG).
  • Für den Gewaltbegriff kommt es darauf an, ob der Zwang beim Opfer körperlich wirkt, und das trifft für Nowak zu (Wortlaut). Wie das Hindernis entstanden ist, betrifft die Zurechnung, und Kluge hat Maiers Anhalten mit dem anderen Mitglied nach einem gemeinsamen Plan (§ 25 II StGB) bewusst herbeigeführt und als Sperre für die Nachfolgenden genutzt. Die Rechtsprechung überzeugt deshalb. Nowak musste eine Stunde warten, wie Kluge es wollte, und der Tatbestand ist ihr gegenüber verwirklicht.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Wer bei einer Sitzblockade die Gewalt gegenüber den Fahrern der ersten Reihe verneint, ist mit der Prüfung nicht fertig. Die Fahrer der folgenden Reihen sind gesondert zu prüfen, und an ihnen hängt die Strafbarkeit der Blockierenden meist.

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