Geschäft des täglichen Lebens bei dauerhafter Geschäftsunfähigkeit (§ 105a BGB)
Elisabeth Tammen, 79 und wegen fortgeschrittener Demenz dauerhaft geschäftsunfähig, kauft wie jeden Vormittag im Laden an der Ecke ein — Brot, Käse, eine Zeitung, zusammen 14,80 € — und zahlt bar. Am Nachmittag desselben Tages bestellt sie telefonisch bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt für 6.900 € und überweist eine Anzahlung von 1.000 €. Ihre Tochter ist für Tammens Vermögensangelegenheiten als Betreuerin bestellt.
Kann ihre Tochter für sie beide Zahlungen zurückverlangen?
Lösung
Tammens Tochter könnte für sie beide Zahlungen zurückverlangen. Das hängt von der Reichweite des § 105a S. 1 BGB ab.
Fraglich ist, ob § 105a S. 1 BGB beide Geschäfte erfasst. Die Norm verlangt vier Dinge: einen volljährigen Geschäftsunfähigen, ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, und dass Leistung und Gegenleistung bewirkt, also beide tatsächlich erbracht sind. Liegt das vor, gilt der Vertrag „in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam“ — der ausgetauschte Vorgang wird also so behandelt, als wäre er wirksam gewesen. Der Einkauf erfüllt alles: Tammen ist 79, Brot, Käse und Zeitung sind Alltagsbedarf, 14,80 € sind geringwertig, und Ware und Bargeld sind beiderseits sofort geflossen. Damit besteht ein Rechtsgrund, und eine Rückforderung scheidet aus.
Die Kreuzfahrt scheitert an jedem einzelnen Merkmal — kein Alltagsgeschäft, keine geringwertigen Mittel, und bewirkt ist ohnehin nichts. Es bleibt bei § 105 I BGB; die Anzahlung ist nach § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückzuzahlen. Fordern kann sie die Tochter: Wer geschäftsunfähig ist, kann seine Ansprüche nicht selbst geltend machen, und die Betreuerin vertritt Tammen in ihrem Aufgabenkreis gerichtlich wie außergerichtlich, § 1823 BGB.
§ 105a S. 2 BGB enthält zudem eine Rückausnahme: Die Wirkung entfällt bei einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen des Geschäftsunfähigen — wer täglich für 14,80 € einkauft, ist nicht gefährdet, wer täglich Alkohol in schädigender Menge kauft, sehr wohl. Zwei Grenzen werden leicht übersehen: Die Norm gilt nach ihrem Wortlaut nur für Volljährige und macht niemanden geschäftsfähig, sondern hält allein den vollzogenen Leistungsaustausch aufrecht.
Ergebnis: Den Einkauf kann die Tochter nicht zurückverlangen, die Anzahlung schon. § 105a S. 1 BGB hält das Alltagsgeschäft aufrecht, erfasst die Kreuzfahrt aber nicht.