Gesamtvertretung und Ermächtigung zur Alleinvertretung (Grundfall)

Der Gesellschaftsvertrag der „Bauträger Oswald & Ricken OHG“ bestimmt, dass die Gesellschafter Martina Oswald und Philipp Ricken nur gemeinsam zur Vertretung befugt sind. Am 8. Juni 2026 schließt Oswald allein vor dem Notar einen Grundstückskaufvertrag über 1,2 Millionen Euro. Die Verkäuferin drängt auf Vollzug. Ricken hält das Geschäft für vorteilhaft und erklärt am 20. Juni gegenüber der Verkäuferin schriftlich, er sei einverstanden.

Kann die Verkäuferin von der Gesellschaft Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Lösung

Ja, aus § 433 II BGB. Oswald handelte zunächst ohne ausreichende Vertretungsmacht; der schwebend unwirksame Vertrag ist durch Rickens Genehmigung nach § 177 I BGB wirksam geworden.

  • Nach § 124 II 1 HGB kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung befugt sein sollen. Die Klausel ist wirksam; sie betrifft die Art, nicht den Umfang der Vertretung, sodass § 124 IV 2 HGB nicht eingreift.
  • Oswald hat allein gehandelt; ihre Erklärung deckt nur ihren Anteil an der Gesamtvertretung. Der Vertrag ist damit nach § 177 I BGB schwebend unwirksam.
  • Fraglich ist, ob die Zustimmung nachgeholt werden kann. Die Gesamtvertretung verlangt nicht, dass beide gleichzeitig erklären; es genügt, dass der zweite Gesamtvertreter zustimmt – vorher als Einwilligung, nachher als Genehmigung. Ricken hat am 20. Juni genehmigt.
  • Die Genehmigung wirkt nach § 184 I BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme zurück.
  • Der Formzwang des § 311b I 1 BGB ist gewahrt, weil die Genehmigung nach § 182 II BGB der Form des Grundgeschäfts nicht bedarf.
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