Gemeinschaftliche Begehung, auch durch Unterlassen (Variante)
Olaf Urban will seinen Gartennachbarn Dirk Wolff, mit dem er seit Jahren um den Grenzzaun streitet, verprügeln. Seine Lebensgefährtin Jana Vetter will nicht selbst zuschlagen, aber Urban helfen. Wie verabredet stellt sie sich drei Meter neben Wolffs Laube hinter die Hecke, um Wolff festzuhalten, falls er sich wehrt oder wegläuft. Urban schlägt Wolff vor der Laube mehrfach ins Gesicht. Wolff wehrt sich nicht und bemerkt Vetter die ganze Zeit nicht. Er erleidet eine Platzwunde an der Lippe und ein Hämatom unter dem Auge.
Hat sich Urban wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 4 StGB strafbar gemacht?
Lösung
Urban hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 4 StGB strafbar gemacht, weil es für die gemeinschaftliche Begehung nicht darauf ankommt, ob Wolff die eingriffsbereite Vetter bemerkte.
- Platzwunde und Hämatom sind eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung (§ 223 I StGB).
- Vetter war als Gehilfin am Tatort anwesend und bereit, Wolff festzuhalten. Ein solcher Gehilfe genügt für Nr. 4, wenn er die Wirkung der Körperverletzungshandlung bewusst so verstärkt, dass sich die Lage des Verletzten verschlechtern kann (BGH, Urt. v. 3.9.2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383).
- Problematisch ist, ob das auch gilt, wenn das Opfer den weiteren Beteiligten nicht wahrnimmt.
- Nach einer Ansicht muss das Opfer ihn wahrnehmen. Dafür spricht der Zweck der Vorschrift, weil erst die erkannte Übermacht das Opfer in die gesteigerte psychische Zwangslage versetzt, die seine Abwehr schwächt.
- Nach der Gegenansicht kommt es auf die Wahrnehmung nicht an. Dafür spricht der Wortlaut, der mit der gemeinschaftlichen Begehung die Art der Tatausführung beschreibt und die Sicht des Opfers nicht erwähnt.
- Für die zweite Ansicht spricht zudem, dass die erhöhte Gefährlichkeit schon aus der Angriffs- und Eingriffsbereitschaft mehrerer folgt. Der zweiten Ansicht ist deshalb zu folgen. Hätte Wolff sich gewehrt oder zu fliehen versucht, hätte Vetter ihn festgehalten, und diese Gefahr bestand unabhängig davon, ob er sie sah. Urban hat die Tat gemeinschaftlich mit Vetter begangen.
- Urban kannte Vetters Posten hinter der Hecke und ihr Vorhaben. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.