Fremde bewegliche Sache: Dereliktion, Betäubungsmittel, Zahngold, Diebstahl gegenüber dem Dieb (Zweite Variante)

Tom Richter wartet als Techniker die Öfen eines privat betriebenen Krematoriums. Nach der Einäscherung von Helga Stein, deren Tochter Lea Stein Alleinerbin und einzige Angehörige ist, entdeckt er bei einer Kontrolle des Ofens in der Asche drei Goldkronen der Verstorbenen. Er nimmt sie an sich, bevor die Asche in die Urne gefüllt wird, und will sie für sich behalten.

Hat sich Richter wegen Diebstahls strafbar gemacht?

Lösung

Richter hat sich nicht wegen Diebstahls nach § 242 I StGB strafbar gemacht, weil das Zahngold nach der Einäscherung herrenlos und deshalb keine fremde Sache war.

  • Das Zahngold ist ein körperlicher Gegenstand und eine bewegliche Sache (§ 90 BGB).
  • Fraglich ist, ob es fremd war. Fremd ist eine Sache, die im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht, also weder herrenlos oder eigentumsunfähig ist noch allein dem Täter gehört. Der Leichnam steht in niemandes Eigentum, und mit ihm verbundene Implantate wie Zahnkronen teilen sein Schicksal. Werden sie bei der Einäscherung von ihm getrennt, sind sie herrenlos, und an ihnen besteht nur ein Aneignungsrecht.
  • Wem dieses Recht zusteht, ist streitig. Nach einer Ansicht steht es den Erben zu, weil die Vermögensinteressen am Gold Vorrang haben, nach der Gegenansicht den nächsten Angehörigen, weil ihnen die Totenfürsorge obliegt und das Gold früher Teil des Körpers war. Lea Stein ist Alleinerbin und einzige Angehörige, sodass beide Ansichten zum selben Ergebnis führen.
  • Ein Aneignungsrecht ist kein Eigentum. Solange Lea Stein es nicht ausübte, blieb das Gold herrenlos, und Richter konnte es nicht erwerben, weil seine Besitzergreifung ihr Aneignungsrecht verletzte (§ 958 II BGB). Ohne fremde Sache scheiden § 242 I StGB und § 246 I StGB aus.
  • Das Gold ist aber als Teil der Asche geschützt. Der Bundesgerichtshof rechnet Zahngold, das nach der Einäscherung zurückbleibt, zur Asche im Sinne des § 168 I StGB, weil künstliche Körperteile zum Körper gehören und die Verbrennungsreste in ihrer Gesamtheit geschützt sind (BGH, Beschl. v. 30.6.2015 – 5 StR 71/15, BGHSt 60, 302). In Betracht kommt deshalb eine Störung der Totenruhe (§ 168 I StGB, → Delikte gegen die Allgemeinheit).
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