Fortwirkende Gewalt (Variante)

Dennis Hahn trifft seinen Nachbarn Ole Petersen, der seit Wochen mit seinem Transporter Hahns Garageneinfahrt zuparkt, an einem Abend neben dem Transporter und schlägt ihm zur Strafe zweimal ins Gesicht. Petersen geht zu Boden, und sein Smartphone fällt ihm aus der Jacke. Erst jetzt beschließt Hahn, das Gerät zu behalten. Er stellt sich mit erhobener Faust über Petersen, sagt „Bleib liegen“ und hebt das Smartphone auf. Petersen bleibt aus Angst vor weiteren Schlägen liegen.

Hat sich Hahn wegen Raubes strafbar gemacht?

Lösung

Hahn hat sich wegen Raubes nach § 249 I StGB strafbar gemacht, weil er nach dem Entschluss zur Wegnahme mit erhobener Faust und dem Befehl, liegen zu bleiben, erneut mit Schlägen drohte.

  • Die beiden ersten Schläge dienten der Strafe, und für sie fehlt der Finalzusammenhang mit der später beschlossenen Wegnahme.
  • Fraglich ist, ob Hahn bei der Wegnahme eine neue Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aussprach. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Sie kann konkludent erfolgen, muss die Gefahr aber erkennbar machen. Hahn stellte sich nach den Schlägen mit erhobener Faust über Petersen und befahl ihm, liegen zu bleiben. Damit kündigte er für den Fall der Gegenwehr weitere Schläge ins Gesicht an, die unmittelbar bevorstanden, und aktualisierte die Lage, die er mit den ersten Schlägen geschaffen hatte. Er hat mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht.
  • Diese Drohung setzte Hahn ein, um das Smartphone ungehindert an sich zu nehmen, und die Wegnahme folgte sogleich. Hahn handelte vorsätzlich und in Zueignungsabsicht.
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