Fortwirkende Gewalt (Streitfall)
Dennis Hahn ist wütend auf seinen Nachbarn Ole Petersen, der seit Wochen Hahns Garageneinfahrt zuparkt. Er stellt ihn in dessen Garage zur Rede, drückt ihn auf einen Stuhl und fesselt ihn mit Paketband an Armen und Beinen, um ihn für eine Weile festzusetzen und ihm einen Schrecken einzujagen. Erst danach fällt Hahns Blick auf Petersens teures Rennrad an der Wand, und er beschließt, es zu behalten. Er schiebt das Rad vor Petersens Augen aus der Garage. Petersen kann sich nach einer Stunde selbst befreien.
Hat sich Hahn wegen Raubes strafbar gemacht?
Lösung
Hahn hat sich wegen Raubes nach § 249 I StGB strafbar gemacht, weil er das Rad im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der fortwirkenden Fesselung wegnahm, die Petersen jede Gegenwehr unmöglich machte.
- Hahn nahm das Rad, eine fremde bewegliche Sache, gegen Petersens Willen weg und wollte es behalten.
- Die Fesselung war Gewalt gegen eine Person, diente aber nicht der Wegnahme. Als Hahn den Entschluss zur Wegnahme fasste, war das Fesseln abgeschlossen, und er wandte weder neue Gewalt an noch drohte er. Fraglich ist, ob Hahn das Rad dennoch mit Gewalt wegnahm, weil die Fesselung bei der Wegnahme fortwirkte.
- Nach einer Ansicht liegt darin keine Gewalt zur Wegnahme. Die Gewalthandlung ist mit dem Fesseln beendet, und danach besteht nur noch ein Zustand, den der Täter ausnutzt. Die hohe Mindeststrafe des § 249 I StGB verlangt eine enge Auslegung, die das bloße Ausnutzen nicht genügen lässt (Telos). Danach hätte Hahn nur einen Diebstahl begangen.
- Nach der Gegenansicht setzt der Täter die Gewalt fort, solange er die Fesselung aufrechterhält, die das Opfer bei der Wegnahme an der Gegenwehr hindert. Der Bundesgerichtshof sieht Gewalt zur Wegnahme, wenn der Täter das zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselte Opfer im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit bestiehlt (BGH, Urt. v. 15.10.2003 – 2 StR 283/03, BGHSt 48, 365). Ob darin ein Tun oder ein Unterlassen liegt, lässt er offen.
- § 249 I StGB verlangt eine Wegnahme „mit Gewalt“, und die Fesselung wirkte während der Wegnahme als körperlicher Zwang auf Petersen ein (Wortlaut). Das unterscheidet sie von der bloßen Angst nach abgeschlossenen Schlägen, die nur in der Vorstellung des Opfers fortwirkt. Der Gegenansicht ist deshalb zu folgen, und im Ergebnis entscheidet auch der Bundesgerichtshof so. Hahn schob das Rad vor den Augen des gefesselten Petersen hinaus, der nichts dagegen tun konnte, und setzte die Wehrlosigkeit bewusst für die Wegnahme ein. Er nahm das Rad mit Gewalt gegen eine Person weg.
- Ob man die Gewalt als fortgesetztes Tun oder als Unterlassen nach vorangegangenem gefährdendem Tun (§ 13 I StGB) einordnet, kann offenbleiben (→ Allgemeiner Teil, Feld 8). Hahn handelte vorsätzlich und in Zueignungsabsicht.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Scheitert der Raub daran, dass die erste Gewalt einem anderen Zweck diente, ist die Prüfung nicht beendet. Man knüpft dann an das Verhalten des Täters im Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses an und fragt, ob er die Gewalt fortsetzt oder schlüssig erneut droht, weil die bloße Angst des Opfers den Raub nicht trägt.