Firmenwahrheit und Unterscheidbarkeit: § 17 HGB, § 18 HGB, § 19 HGB (Grundfall)
Luis Amrein betreibt in Freiburg einen Handel mit Küchengeräten und lässt die Firma „Amrein Europäische Küchenmanufaktur e.K.“ eintragen. Hergestellt wird nichts; Amrein kauft fernöstliche Serienware ein und verkauft sie weiter, und zwar ausschließlich im Stadtgebiet. Die benachbarte Kirchhofer Küchenwerkstatt e.K., die tatsächlich fertigt, verliert Kunden und verlangt von Amrein, die Firma nicht weiter zu gebrauchen.
Kann die Kirchhofer Küchenwerkstatt e.K. von Amrein Unterlassung verlangen?
Lösung
Ja, aus § 37 II 1 HGB. Die Firma verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 18 II 1 HGB und steht Amrein deshalb nicht zu.
- § 37 II 1 HGB gibt demjenigen einen Unterlassungsanspruch, der dadurch in seinen Rechten verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht. Unbefugt ist der Gebrauch, wenn die Firma den Anforderungen des Dritten Abschnitts nicht genügt.
- Fraglich ist, ob die Firma irreführt. Nach § 18 II 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. „Manufaktur“ behauptet eigene handwerkliche Fertigung, „europäisch“ einen entsprechenden Tätigkeits- oder Herkunftsraum. Beides trifft nicht zu: Amrein fertigt nicht und handelt nur örtlich. Für einen Käufer, der zwischen Serienware und Einzelanfertigung wählt, sind beide Angaben wesentlich – die Firma ist zur Irreführung geeignet.
- Die Verletzung eigener Rechte liegt vor: Die Kirchhofer Küchenwerkstatt e.K. bietet dieselbe Leistung am selben Ort an und verliert Kunden gerade an die unzutreffende Angabe.
- Ein Verschulden verlangt § 37 II 1 HGB nicht; ein Schadensersatzanspruch nach sonstigen Vorschriften bleibt nach § 37 II 2 HGB unberührt.