Fernabsatzvertrag und organisiertes Vertriebssystem (§ 312c BGB)

Jonas Wiegand ruft privat bei der Kaffeerösterei Wendtland an, einem Zweimannbetrieb mit einem einzigen Laden und ohne Onlineshop. Er will zwei Kilo einer bestimmten Röstung, die es sonst nirgends gibt. Der Inhaber sagt, eigentlich verkaufe er nur über die Ladentheke, aber er könne das Paket ausnahmsweise mit der Post schicken. So geschieht es; Wiegand überweist 62 € und sieht den Laden nie. Zwei Tage nach Erhalt widerruft er, die Röstung schmecke ihm nicht.

Kann Wiegand die Rückzahlung der 62 € verlangen?

Lösung

Wiegand könnte die Rückzahlung der 62 € verlangen, wenn ihm ein Widerrufsrecht zusteht; das setzt einen Fernabsatzvertrag nach § 312c I BGB und damit ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem voraus.

Der erste Teil des § 312c I BGB ist erfüllt: Verhandlung und Abschluss liefen ausschließlich über Telefon, und das Telefon ist ein Fernkommunikationsmittel (§ 312c II BGB).

Fraglich ist die Ausnahme, die § 312c I BGB am Satzende anfügt — ein Fernabsatzvertrag liegt nämlich nicht vor, wenn der Vertragsschluss außerhalb eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Organisiert ist ein solches System, wenn der Unternehmer personell und sachlich darauf eingerichtet ist, Verträge regelmäßig auf Distanz zu schließen: Bestellwege, Versandabwicklung, Zahlungsprozess.

Wendtland hat davon nichts. Er verkauft im Laden, hat keinen Shop, kein Bestellsystem und versendet auf ausdrückliche Bitte hin ausnahmsweise ein einzelnes Paket. Das ist Gefälligkeit gegenüber einem Kunden, kein Vertriebssystem.

Der Zweck dieser Ausnahme bestätigt das: Das Fernabsatzrecht belastet den Unternehmer mit erheblichen Informations- und Rückabwicklungspflichten. Diese Last trifft zu Recht den, der den Fernabsatz zu seinem Geschäftsmodell macht — nicht den, der einmal ein Paket zur Post bringt.

Wo die Grenze liegt, entscheidet die Gesamtschau: Ein Ladeninhaber, der auf seiner Internetseite eine Bestellhotline bewirbt und regelmäßig versendet, ist organisiert. Wer es nur auf Nachfrage und ohne jede Vorbereitung tut, ist es nicht.

Ergebnis: Wiegand kann die Rückzahlung der 62 € nicht verlangen — es fehlt am für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem, ein Fernabsatzvertrag liegt nicht vor, und ein Widerrufsrecht besteht nicht.

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