Falschlieferung und Mengenabweichung im Handelskauf (Streitfall)
Die Wehrhahn Farben GmbH verkauft der Osterloh Malerbetrieb e.K. am 2. Juni 2026 400 Liter Fassadenfarbe RAL 9010 für 3.600 Euro. Am 9. Juni liefert sie stattdessen 400 Liter Bodenbeschichtung für Industriehallen, Wert 11.200 Euro – ersichtlich für einen anderen Kunden bestimmt, die Palette trägt dessen Lieferschein. Osterloh stellt die Ware ins Lager und meldet sich sieben Wochen lang nicht. Dann verlangt Wehrhahn die Bodenbeschichtung heraus, Osterloh beruft sich auf § 377 II HGB: Die Ware gelte als genehmigt, sie schulde nur die 3.600 Euro.
Kann Wehrhahn die Bodenbeschichtung herausverlangen?
Lösung
Ja – die Genehmigungsfiktion greift nicht, wenn die gelieferte Sache von der geschuldeten so weit abweicht, dass eine Billigung als Erfüllung ersichtlich ausscheidet.
- Nach einer Ansicht erfasst § 377 HGB seit der Neufassung des § 434 BGB jede Falschlieferung ohne Ausnahme. Dafür spricht der Wortlaut in seinem Zusammenspiel mit § 434 V BGB: Das Gesetz stellt die Falschlieferung dem Sachmangel ohne Einschränkung gleich, und die frühere Grenzziehung des aufgehobenen § 378 HGB ist mit ihm entfallen. Wer sie wieder einführt, ergänzt das Gesetz um eine Voraussetzung, die es nicht mehr enthält.
- Nach der Gegenansicht bleibt die Fiktion auf Fälle beschränkt, in denen die Lieferung überhaupt als Erfüllungsangebot verstanden werden kann. Dafür spricht der Zweck des § 377 HGB: Die Fiktion knüpft an ein Schweigen an, dem der Verkehr die Bedeutung einer Billigung beilegt. Wo niemand eine Billigung annehmen kann – 400 Liter Industriebeschichtung im Wert von 11.200 Euro statt Fassadenfarbe für 3.600 Euro, mit fremdem Lieferschein –, fehlt der Erklärungswert, aus dem die Fiktion ihre Rechtfertigung zieht.
- Die Gegenansicht verdient den Vorzug. Die Genehmigung ist keine Sanktion für Untätigkeit, sondern die Auslegung eines Verhaltens; sie kann nicht weiter reichen als das, was dem Verhalten vernünftigerweise entnommen werden kann. Der Verkäufer ist auch nicht schutzlos: Er behält nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB den Kondiktionsanspruch und, wenn er Eigentümer geblieben ist, den Anspruch aus § 985 BGB. Ein Mehrheitsprädikat ist nicht zu vergeben.
- Osterloh schuldet danach die Herausgabe. Ihr eigener Erfüllungsanspruch auf 400 Liter RAL 9010 besteht fort; Wehrhahn hat noch nicht geliefert.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 378 HGB wird weiterhin zitiert; er ist aufgehoben, und wer ihn führt, verliert Punkte für totes Recht. Zweiter Punkt, der ebenso teuer ist: Aliud und Fehlmenge werden derselben Norm zugeordnet. Das Aliud steht in § 434 V BGB, die vereinbarte Menge in § 434 II 2 BGB. Und der Aufbau bleibt derselbe wie bei jedem Mangel: erst § 434 BGB, dann § 437 BGB, dann § 377 HGB.