„Euer Papa“
Reinhold Grabowski hat drei Kinder: Silvio, Paulina und Maren. Er schreibt eigenhändig: „Meine Lieben, ich möchte, dass das Haus in der Feldstraße an Maren geht; Silvio und Paulina bekommen dafür die Konten. Es soll alles gerecht zugehen.“ Darunter steht „Euer Papa“. Ein Familienname fehlt. Maren zieht nach dem Erbfall in das Haus; Silvio verlangt Herausgabe, das Schriftstück sei mangels ordentlicher Unterschrift kein Testament.
Kann Silvio von Maren die Herausgabe des Hauses an die Erbengemeinschaft verlangen?
Lösung
Nein. „Euer Papa“ genügt als Unterschrift, weil § 2247 III 2 BGB die Unterzeichnung „in anderer Weise“ ausreichen lässt, sofern Urheberschaft und Ernstlichkeit feststehen.
- § 2247 III 1 BGB ist eine Sollvorschrift: Die Unterschrift „soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten“. Ein Verstoß führt für sich nicht zur Nichtigkeit, sonst brauchte es Satz 2 nicht.
- Satz 2 regelt die Folge ausdrücklich: „Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.“ Zwei Voraussetzungen, beide tatsächlicher Art.
- Urheberschaft: Das Schriftstück wendet sich an „meine Lieben“ und ist mit „Euer Papa“ gezeichnet. Im Kreis der drei Kinder bezeichnet das genau eine Person. Der handschriftliche Befund bestätigt sie. Ernstlichkeit: Der Text verteilt konkrete Vermögensgegenstände und begründet die Verteilung – kein Entwurf, keine bloße Mitteilung.
- Die Grenze liegt dort, wo die Zuordnung versagt. Eine Unterzeichnung mit „Dein Freund“ oder ein bloßes Kreuz trägt die Feststellung der Urheberschaft nicht und fällt aus § 2247 III 2 BGB heraus. Der Maßstab ist nicht die Förmlichkeit der Bezeichnung, sondern ihre Identifizierungskraft im konkreten Adressatenkreis.
- Das Testament ist damit formwirksam. Wie die Zuwendungen einzuordnen sind – Erbeinsetzung, Teilungsanordnung oder Vermächtnis –, entscheidet die Auslegung (MF-2.10 und MF-2.11). Jedenfalls kann Silvio das Haus nicht ohne weiteres herausverlangen.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – § 2247 III BGB wird als zwingende Formvorschrift gelesen und die Unterschrift mit Spitznamen für unwirksam erklärt. Lies den Absatz zu Ende: Satz 1 ist ein Soll, Satz 2 die Rettungsvorschrift mit zwei tatsächlichen Voraussetzungen. Und trenne die Abschlussfunktion (wo steht die Unterschrift?) von der Identifizierungsfunktion (wie lautet sie?) – die erste entscheidet über Nachträge, die zweite über Kosenamen.