Erwerbstätigkeit und Krankheit während des Urlaubs (Grundfall)
Jonas Prill ist Zimmerer bei der Holzbau Kettner GmbH. Für drei Wochen im August ist ihm Urlaub bewilligt. In diesen drei Wochen arbeitet Prill ganztags für einen befreundeten Bauunternehmer auf einer Dachbaustelle und erhält dafür 180 Euro am Tag. Der Geschäftsführer der GmbH erfährt davon aus dem Ort.
Hat Prill gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen?
Lösung
Ja – die Tätigkeit verstößt gegen § 8 BUrlG. Die Rechtsfolgen ergeben sich allerdings nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz.
- § 8 BUrlG: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“
- Fraglich ist, ob Prills Tätigkeit dem Urlaubszweck widerspricht. Zweck des Urlaubs ist die Erholung. § 1 BUrlG spricht von „bezahltem Erholungsurlaub“. Widersprechend ist eine Erwerbstätigkeit, die nach Art, Dauer und Belastung die Erholung vereitelt. Prill arbeitet über die gesamte Urlaubsdauer ganztags in demselben körperlich schweren Beruf – von Erholung bleibt nichts.
- Nicht jede Nebentätigkeit ist erfasst. Eine stundenweise, körperlich leichte oder andersartige Beschäftigung lässt den Erholungszweck unberührt; die Vorschrift verbietet keine Nebentätigkeit, sondern eine bestimmte.
- § 8 BUrlG ordnet keine Rechtsfolge an. Der Arbeitgeber kann Unterlassung verlangen und abmahnen; im Wiederholungsfall trägt der Verstoß eine Kündigung, und ein nachgewiesener Schaden ist nach § 280 I BGB zu ersetzen.