Erpressungsabsicht bei beabsichtigtem Raub (Streitfall)

Sonja Christ verkauft als selbständige Handelsvertreterin Goldschmuck und besucht ihre Kunden mit einem Musterkoffer. Tim Bergmann hat sich unter falschem Namen als Kunde angemeldet. Im März 2025 zwingt er sie vor dem Haus, das er als seine Adresse angegeben hat, mit einer Pistole auf den Beifahrersitz ihres Autos und fährt mit ihr zu einem 20 Kilometer entfernten Waldparkplatz. Er will sie dort, wie von Anfang an geplant, mit Kabelbindern an den Haltegriff fesseln und den Musterkoffer selbst aus dem Kofferraum nehmen. So geschieht es, und Bergmann flieht mit Schmuck im Wert von 40.000 Euro.

Hat sich Bergmann wegen erpresserischen Menschenraubs strafbar gemacht?

Lösung

Bergmann hat sich wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239a I Alt. 1 StGB strafbar gemacht, weil nach der Rechtsprechung der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mitumfasst und deshalb auch die Absicht genügt, die Lage zu einem Raub auszunutzen.

  • Bergmann hat Christ an einen abgelegenen Ort verbracht, an dem sie ihm ausgeliefert war, und sie damit entführt (§ 239a I Alt. 1 Var. 1 StGB). Dort wollte er ihr den Musterkoffer wegnehmen, nachdem er sie gefesselt hatte.
  • Fraglich ist, ob die Absicht, dem Opfer eine Sache wegzunehmen, eine Erpressungsabsicht ist. Die Antwort hängt vom Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung ab (→ Besonderer Teil: Eigentum und Vermögen).
  • Der Bundesgerichtshof lässt die Raubabsicht genügen. Der Tatbestand der Erpressung umfasst den des Raubes mit, und der Raub ist der besondere Tatbestand gegenüber der allgemeineren räuberischen Erpressung. Deshalb kann offenbleiben, ob der Täter einen Raub oder eine räuberische Erpressung beabsichtigte (BGH, Urt. v. 5.3.2003 – 2 StR 494/02), und die Ausnutzung der Lage für einen Raub genügt (BGH, Urt. v. 8.3.2006 – 5 StR 473/05). Dafür spricht der Wortlaut des § 253 I StGB, der als Nötigungserfolg jede „Handlung, Duldung oder Unterlassung“ nennt, sodass auch die Duldung der Wegnahme erfasst ist.
  • Nach der Gegenansicht schließen sich Raub und räuberische Erpressung aus wie Diebstahl und Sachbetrug. Wer wegnimmt, lässt das Opfer nicht verfügen, und wer eine Wegnahme plant, hat keine Erpressungsabsicht. Ihr tragendes Argument ist systematisch: Wäre jeder Raub zugleich eine räuberische Erpressung, die § 255 StGB gleich einem Raub bestraft, hätte § 249 StGB neben ihr keine eigene Bedeutung. Nach dieser Ansicht entfiele § 239a I StGB.
  • Wegen des Wortlauts des § 253 I StGB ist der Rechtsprechung zu folgen, sodass die Raubabsicht genügt. Bergmann wollte Christs Sorge um ihr Wohl ausnutzen, damit sie am Waldparkplatz die Fesselung und die Wegnahme duldet, und er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

Häufiger Fehler · Klausurtipp – Ein häufiger Fehler ist, den Streit um das Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung bei § 239a StGB an der falschen Stelle auszutragen. Er gehört in die Erpressungsabsicht, und erst danach prüft man die Absicht, die geschaffene Lage auszunutzen, bei der es auf die stabile Bemächtigungslage ankommt.

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