Erpressungsabsicht bei beabsichtigtem Raub (Grundfall)
Sonja Christ verkauft als selbständige Handelsvertreterin Goldschmuck und besucht ihre Kunden mit einem Musterkoffer. Tim Bergmann hat sich unter falschem Namen als Kunde angemeldet. Als Christ im März 2025 vor dem Haus, das er als seine Adresse angegeben hat, aus ihrem Auto steigt, zwingt er sie mit einer Pistole zurück in den Wagen auf den Beifahrersitz und fährt mit ihr zu einem 20 Kilometer entfernten Waldparkplatz. Dort soll sie, wie er es von Anfang an geplant hat, mit ihrem Smartphone 15.000 Euro von ihrem Geschäftskonto auf ein Konto überweisen, das er unter falschem Namen eröffnet hat. Christ überweist das Geld, und Bergmann flieht zu Fuß.
Hat sich Bergmann wegen erpresserischen Menschenraubs strafbar gemacht?
Lösung
Bergmann hat sich wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239a I Alt. 1 StGB strafbar gemacht, weil er Christ entführte, um sie am Waldparkplatz unter Ausnutzung ihrer Sorge um ihr Wohl zu einer Überweisung zu nötigen, mit der er sich zu Unrecht bereichern wollte.
- Entführen ist das Verbringen des Opfers an einen anderen Ort ohne oder gegen seinen Willen, sodass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist. Bergmann brachte Christ unter der Drohung mit der Pistole zu einem abgelegenen Parkplatz, an dem sie ihm allein gegenüberstand, und hat sie damit entführt (§ 239a I Alt. 1 Var. 1 StGB).
- Fraglich ist, ob Bergmann in Erpressungsabsicht handelte. Der Täter muss beim Entführen beabsichtigen, „die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen“ (§ 239a I Alt. 1 StGB). Dazu muss er alle Merkmale der Erpressung in seine Vorstellung aufgenommen haben, also das Opfer mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen wollen, die einem Vermögen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 I StGB). Bergmann wollte Christ unter der Drohung mit der Pistole dazu bringen, 15.000 Euro von ihrem Geschäftskonto auf sein Konto zu überweisen, auf die er keinen Anspruch hatte. Die Überweisung ist eine Handlung, die Christs Vermögen unmittelbar mindert. Bergmann handelte in Erpressungsabsicht.
- Er wollte dabei Christs Sorge um ihr eigenes Wohl ausnutzen. Am Waldparkplatz war sie ihm nach der Fahrt allein ausgeliefert, und die Überweisung sollte noch während dieser Lage erfolgen. Bergmann handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.