Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Grenzfall)
Der Kraftfahrer Ercan Demir kündigt sein Arbeitsverhältnis bei der Spedition Lohberg GmbH am 1. September 2026 zum 30. September 2026. Am selben Tag legt er eine ärztliche Bescheinigung vor, die ihn vom 1. bis zum 30. September 2026 für arbeitsunfähig erklärt. Am 1. Oktober 2026 beginnt er bei einer anderen Spedition. Die Lohberg GmbH zahlt für September nichts.
Kann Demir für September Entgeltfortzahlung verlangen?
Lösung
Nicht ohne Weiteres. Der Anspruch aus § 3 I 1 EFZG setzt den Beweis der Arbeitsunfähigkeit voraus, und die Bescheinigung verliert ihren Beweiswert, weil sie die Kündigungsfrist passgenau abdeckt.
- Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel (§ 5 I 2 EFZG) und begründet einen hohen Beweiswert für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit.
- Dieser Beweiswert kann erschüttert werden, wenn Umstände vorliegen, die ernsthafte Zweifel begründen. Der amtliche Leitsatz lautet: „Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.“ (BAG, Urt. v. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21).
- Die Deckungsgleichheit von Kündigungsfrist und bescheinigter Arbeitsunfähigkeit liegt hier vor, und der unmittelbare Arbeitsantritt beim neuen Arbeitgeber am 1. Oktober kommt hinzu.
- Rechtsfolge ist keine Beweislastumkehr, sondern der Wegfall des Beweiswerts: Demir muss nach den allgemeinen Regeln beweisen, dass er im September tatsächlich arbeitsunfähig war – etwa durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach Entbindung von der Schweigepflicht.
- Gelingt der Beweis, besteht der Anspruch aus § 3 I 1 EFZG in voller Höhe.
Häufiger Fehler · Klausurtipp – Die Sechswochenfrist wird oft in Monaten gerechnet und der Ersttag doppelt gezählt. Sie läuft in Tagen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Zweiter Aufbaupunkt: Die Verschuldensfrage gehört in den Tatbestand des § 3 I 1 EFZG und nicht in eine Interessenabwägung. Wer sie als Billigkeitsfrage behandelt, verliert den Punkt und die Beweislast gleich mit.