Entführen, Sichbemächtigen und Ausnutzungstatbestand (Grundfall)

Der Lagerist Jens Tauber ist im Januar 2025 entlassen worden, weil man ihn verdächtigte, Ware gestohlen zu haben. Er hält sich für unschuldig und will seinen Ruf wiederherstellen. Im April 2025 zwingt er die Personalleiterin Miriam Unruh abends auf dem Firmenparkplatz mit einem Messer in seinen Transporter und fährt mit ihr in eine leerstehende Lagerhalle am Stadtrand. Von dort ruft er ihren Vater an, den Geschäftsführer des Unternehmens, und verlangt, dieser solle am nächsten Morgen vor der Belegschaft erklären, Tauber sei zu Unrecht verdächtigt worden, sonst werde er Unruh töten. So hatte er es von Anfang an geplant. Der Vater verständigt die Polizei, die Unruh noch in der Nacht befreit.

Hat sich Tauber nach §§ 239a, 239b StGB strafbar gemacht?

Lösung

Tauber hat sich wegen Geiselnahme nach § 239b I Alt. 1 StGB strafbar gemacht, nicht aber wegen erpresserischen Menschenraubs, weil er Unruh entführte, um ihren Vater durch die Drohung mit ihrem Tod zu einer Erklärung zu nötigen, die keinen Vermögenswert hat.

  • Entführen ist das Verbringen des Opfers an einen anderen Ort ohne oder gegen seinen Willen, sodass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist. Tauber brachte Unruh mit dem Messer in seinen Transporter und in eine leerstehende Halle, in der sie ihm ausgeliefert war, und hat sie damit entführt (§ 239b I Alt. 1 Var. 1 StGB).
  • Fraglich ist, welche Absicht Tauber verfolgte. § 239a I StGB verlangt die Absicht, „die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen“, also zu einer Nötigung, die einem Vermögen Nachteil zufügt und den Täter oder einen Dritten zu Unrecht bereichern soll. Die Erklärung vor der Belegschaft hat keinen Vermögenswert, und Tauber wollte durch sie nicht reicher werden. Eine Erpressungsabsicht fehlt, und § 239a I StGB scheidet aus.
  • § 239b I StGB lässt die Absicht genügen, das Opfer oder einen Dritten „durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer“ zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Tauber wollte den Vater durch die Drohung, Unruh zu töten, zu der Erklärung bewegen. Er handelte mit dieser qualifizierten Nötigungsabsicht, und auf einen Vermögenswert kommt es nicht an.
  • Die Absicht bestand schon beim Entführen, sodass der Entführungs- und Bemächtigungstatbestand (Alt. 1) vorliegt. Er ist mit dem Entführen in dieser Absicht vollendet, und dass der Vater die Erklärung nicht abgab, ist ohne Bedeutung. Tauber handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
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