Einzelrechtsnachfolge bei der Unternehmenseinbringung (§ 311b BGB)

Radke bringt sein Einzelunternehmen mit allem „Drum und Dran“ ein: Warenlager, Betriebsgrundstück, laufende Lieferverträge, einen langfristigen Gewerbemietvertrag über die Lagerhalle, offene Kundenforderungen und ein dingliches Vorkaufsrecht am Nachbargrundstück. Dieses Vorkaufsrecht ist im Grundbuch des Nachbargrundstücks für Radke persönlich eingetragen. Alle Beteiligten gehen davon aus, mit der Gründung der Gesellschaft gehe „das ganze Unternehmen automatisch“ auf sie über.

Stimmt es, dass Verträge, Forderungen und Rechte mit der Gesellschaftsgründung automatisch übergehen – und welcher Weg führt sonst zum lückenlosen Übergang?

Lösung

Der Glaube an den „automatischen“ Übergang ist der klassische Fehler. Bringt ein Einzelkaufmann sein Unternehmen in eine Gesellschaft ein, gilt der Grundsatz der Einzelrechtsnachfolge: Jeder Gegenstand muss einzeln nach seinen eigenen Regeln übertragen werden, und laufende Verträge gehen nur über, wenn der jeweilige Vertragspartner zustimmt. Ein Vermögen wandert nicht schon durch die Gesellschaftsgründung „am Stück“ hinüber.

Konkret für Radkes „Drum und Dran“:

  • Sachen und Rechte einzeln: bewegliche Sachen nach §§ 929 ff. BGB, das Betriebsgrundstück nach §§ 873 I, 925 BGB – und die Grundstückseinbringung zieht den gesamten Einbringungsvertrag in die notarielle Beurkundung (§ 311b I 1 BGB). Forderungen und sonstige Rechte per Abtretung (§§ 398, 413 BGB), Verbindlichkeiten per Schuldübernahme mit Gläubigerzustimmung (§§ 414, 415 BGB).

  • Verträge nur per Vertragsübernahme: Die Lieferverträge und vor allem der Gewerbemietvertrag über die Lagerhalle gehen nur durch dreiseitige Vertragsübernahme mit Zustimmung des Vermieters über. Bei langfristiger Miete ist die Form zu wahren – seit dem 1.1.2025 genügt dafür Textform statt Schriftform (§ 578 I 2, II 1 BGB, Viertes Bürokratieentlastungsgesetz).

  • Das dingliche Vorkaufsrecht ist ein subjektiv-persönliches Recht und daher grundsätzlich nicht übertragbar (§ 1098 I, § 473 BGB); es muss zugunsten der Gesellschaft neu bestellt werden.

Zwei Auswege und eine Abgrenzung sind entscheidend:

  • Echte Gesamtrechtsnachfolge – alles in einem Akt, Verträge eingeschlossen – gibt es nur über die Ausgliederung nach dem UmwG (§§ 152 ff. UmwG): partielle Universalsukzession, aber um den Preis von notariellem Ausgliederungsvertrag/-plan und Registereintragung.

  • Nicht verwechseln mit dem Statuswechsel: Ist der Betrieb schon als eingetragene GbR organisiert, wird aus ihr durch identitätswahrenden Statuswechsel eine OHG/KG (§ 707c BGB; Anmeldung im Wege des Statuswechsels beim Handelsregister, § 106 III HGB) – dieselbe Gesellschaft, gar keine Vermögensübertragung. Beim Einzelkaufmann fehlt eine solche identische Gesellschaft; ihm bleiben nur die Einbringung (einzeln) oder die UmwG-Ausgliederung.

  • Vorsicht Doppelspur: Die Haftung nach § 28 I HGB trifft die Gesellschaft ohnehin – unabhängig davon, ob der sachenrechtliche Übergang schon vollzogen ist; und § 28 I 2 HGB leitet die betrieblichen Forderungen zugunsten der Schuldner über. Vollzug (Vermögensverzeichnis, Bestimmtheit, alle Zustimmungen, Reihenfolge im Vollzugsplan) und Haftung laufen also getrennt.

In der App bearbeiten