Ein Umweg über die Musikschule
Die Pianistin Rebekka Halm vermietet ihren Konzertflügel für zwei Jahre an den Kulturverein „Neue Bühne“; der Vertrag verbietet ausdrücklich jede Weitergabe an Dritte. Der Vorsitzende Ove Sandmann stellt den Flügel gleichwohl gegen ein Entgelt einer privaten Musikschule zur Verfügung, die ihn in ihren Übungsraum bringt und dort für den Unterricht nutzt. Halm erfährt davon und verlangt den Flügel von der Musikschule heraus — und zwar an sich selbst.
Kann Halm von der Musikschule Herausgabe des Flügels an sich verlangen?
Lösung
Halm könnte gegen die Musikschule einen Anspruch auf Herausgabe des Flügels an sich selbst aus § 985 BGB haben. Zu prüfen ist, ob die Musikschule ein Recht zum Besitz hat und — wenn nicht — an wen sie nach § 986 I 2 BGB herausgeben muss.
Fraglich ist, ob die Musikschule ein Recht zum Besitz hat. § 986 I 1 Alt. 2 BGB lässt ein abgeleitetes Besitzrecht genügen: Der unmittelbare Besitzer kann sich auf das Besitzrecht des mittelbaren Besitzers berufen, von dem er sein Recht herleitet. Das setzt aber voraus, dass der mittelbare Besitzer zur Überlassung befugt war. Der Mietvertrag verbietet die Weitergabe ausdrücklich — Sandmann war es nicht.
Damit greift § 986 I 2 BGB: Ist der mittelbare Besitzer „zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt“, kann der Eigentümer Herausgabe an den mittelbaren Besitzer verlangen — an sich selbst nur, „wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will“.
Der Grund ist eine schlichte Rechnung: Der Verein hat gegenüber Halm noch zwei Jahre lang ein eigenes Besitzrecht aus dem Mietvertrag. Nähme Halm den Flügel an sich, verschaffte sie sich über § 985 BGB, was ihr der Mietvertrag gerade verwehrt. Erst wenn der Verein den Besitz nicht zurücknehmen will, darf sie selbst zugreifen.
Ergebnis: Halm kann von der Musikschule die Herausgabe des Flügels nicht an sich selbst verlangen. Der Anspruch aus § 985 BGB besteht, richtet sich nach § 986 I 2 BGB aber zunächst auf Herausgabe an den Verein als mittelbaren Besitzer.
Der Weg für Halm führt deshalb über das Vertragsrecht: Kündigung des Mietvertrags wegen vertragswidrigen Gebrauchs (§ 543 II 1 Nr. 2 BGB) — dann entfällt das Besitzrecht des Vereins, und mit ihm die Sperre des § 986 I 2 BGB.
Konkurrenz. Gegen die Musikschule besteht daneben kein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB auf Herausgabe der gezogenen Gebrauchsvorteile, solange sie gutgläubig und unverklagt ist — § 993 I Hs. 2 BGB sperrt (MF-5.11).