Eigenhändiges Testament ohne Datum

Der verwitwete Landwirt Georg Mayr hinterlässt zwei eigenhändige Testamente. Das eine setzt seinen Neffen zum Alleinerben ein und trägt kein Datum; das andere, datiert, bedenkt seine Nichte. Beide widersprechen sich; welches gilt, hängt davon ab, welches später errichtet wurde.

Ist das undatierte Testament unwirksam — und wie hätte Mayr den Streit vermeiden können?

Lösung

  • Ziel: Klarheit, welche letztwillige Verfügung gilt.

  • Mittel: Die Angabe von Zeit und Ort ist nach § 2247 II BGB nur eine Soll-Vorschrift; ihr Fehlen macht das Testament nicht automatisch unwirksam.

  • Wirksamkeit & Form: Nach § 2247 V ist ein Testament ohne Zeitangabe nur dann ungültig, wenn sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit ergeben und sich der Errichtungszeitpunkt auch nicht anderweit feststellen lässt. Weil hier zwei sich widersprechende Testamente vorliegen und das spätere das frühere aufhebt (§ 2258), kommt es auf die Zeitfolge an — lässt sie sich nicht klären (Zeugen, Begleitumstände), ist das undatierte Testament im Zweifel unwirksam.

  • Risiko/Absicherung: Das Datum ist also kein bloßer Formalismus, sondern entscheidet bei mehreren Testamenten über den Vorrang. Fehlt es, trägt das Beweisrisiko, wer sich auf das undatierte Testament beruft.

  • Empfehlung: Jedes eigenhändige Testament stets mit vollem Datum und Ort versehen und frühere Verfügungen ausdrücklich widerrufen („hiermit hebe ich alle früheren letztwilligen Verfügungen auf“); im Zweifel die notarielle Form wählen, weil der Notar den Zeitpunkt sicher dokumentiert.

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