Ehre, Kundgabe und ehrverletzender Charakter (Variante)

Peter Groß verkauft seit zwanzig Jahren Gemüse auf dem Wochenmarkt. An einem Samstag fordert ihn die Marktmeisterin der Stadt auf, seinen Stand einen Meter zurückzusetzen, weil er in den Rettungsweg ragt. Groß hält das für Schikane, sagt „Sie können mich mal“, dreht sich ohne weitere Geste zu seinen Kunden um und bedient weiter. Die Marktmeisterin stellt Strafantrag.

Hat sich Groß wegen Beleidigung strafbar gemacht?

Lösung

Groß hat sich nicht wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht, weil sich seine Äußerung in diesem Zusammenhang auch als bloße Weigerung verstehen lässt und diese Deutung nicht fernliegt.

  • Groß hat die Äußerung an die Marktmeisterin gerichtet, die sie gehört hat. Fraglich ist, ob „Sie können mich mal“ eine Missachtung ausdrückt.
  • Nach einer Ansicht hat die Wendung keinen eindeutigen Bedeutungsinhalt. Wie sie fortzusetzen ist, wird je nach Gegend verschieden verstanden, und sie kann auch bloße Ablehnung bedeuten, etwa im Sinne von „Lassen Sie mich in Ruhe“.
  • Nach der Gegenansicht ist sie eine sprachlich entschärfte Umschreibung des Götz-Zitats, die für jeden erkennbar auf dieselbe Herabsetzung zielt.
  • Strafgerichte dürfen wegen der abschreckenden Wirkung strafrechtlicher Sanktionen keine fernliegende Deutung zugrunde legen (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92, BVerfGE 93, 266). Kommen mehrere nicht fernliegende Deutungen in Betracht, braucht die Deutung, die zur Strafbarkeit führt, einen nachvollziehbaren Grund.
  • Groß hat die Wendung nicht fortgesetzt, keine Geste gemacht und sich abgewandt, um weiterzuarbeiten. Die Deutung, er wolle mit der Marktmeisterin nicht weiter reden, liegt danach nahe, und ein Grund, sie auszuschließen, ist nicht ersichtlich. Dieser verfassungsrechtliche Maßstab spricht für die erste Ansicht, und die Äußerung ist nicht ehrverletzend.
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