E9-15 · Digitaler Nachlass: Zugang des Erben zum Konto im Gedenkzustand (§ 1922 BGB)
Der selbstständige Fotograf Achim Rullmann starb am 3. Februar 2026; nach notariellem Testament ist seine Lebensgefährtin Sibylle Kroh Alleinerbin. Anfragen, Absprachen und Rechnungsfragen wickelte Rullmann fast vollständig über den Nachrichtendienst seines Kontos beim inländischen Netzwerk „Fernblick“ ab; drei offene Honorarforderungen von zusammen 18.400 € lassen sich nur dort belegen. Nach einer Meldung Dritter hat die Betreiberin, die Fernblick Social GmbH, das Konto in einen Gedenkzustand versetzt: Das Profil bleibt sichtbar, eine Anmeldung ist gesperrt. Sie beruft sich auf das Fernmeldegeheimnis, auf den Datenschutz der Chatpartner und auf ihre Nutzungsbedingungen, nach denen Konten „nicht übertragbar“ sind. Sibylle verlangt Zugang. Ihr Interesse an dem Zugang selbst bemisst sie mit 5.000 €.
Kann sie Zugang zum Konto verlangen, und woraus folgt der Anspruch?
Lösung
Ja. Der Nutzungsvertrag ist nach § 1922 I BGB auf sie übergegangen; sie ist Vertragspartnerin geworden und verlangt nichts anderes als die vertragsgemäße Leistung (BGH 12.07.2018 – III ZR 183/17).
- § 1922 I BGB lässt „das Vermögen als Ganzes“ übergehen, und dazu gehören schuldrechtliche Vertragsverhältnisse. Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist nicht höchstpersönlich; er erlischt nicht mit dem Tod, sondern wird mit dem Erben fortgesetzt (BGH 12.07.2018 – III ZR 183/17).
- Eine Aufteilung nach Inhalten gibt es nicht. Das Erbrecht kennt keine Trennung zwischen „vermögenswerten“ und „höchstpersönlichen“ Bestandteilen des Nachlasses – § 2047 II BGB (Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers beziehen) und § 2373 S. 2 BGB (Familienpapiere und Familienbilder) setzen gerade voraus, dass solche Gegenstände in den Nachlass fallen. Für Chatverläufe gilt nichts anderes als für einen Karton mit Briefen.
- Das Fernmeldegeheimnis trägt nicht. § 3 I TDDDG schützt Inhalt und nähere Umstände der Telekommunikation, § 4 TDDDG nimmt den Erben aber ausdrücklich aus: Das Fernmeldegeheimnis „steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben … wahrgenommen werden“ (bis Mai 2024 wortgleich § 4 TTDSG).
- Datenschutz trägt ebenso wenig. Für die Daten Verstorbener gilt die Datenschutz-Grundverordnung nach ihrem Erwägungsgrund 27 nicht. Die Daten der lebenden Kommunikationspartner darf die Betreiberin nach Art. 6 I 1 lit. b DSGVO übermitteln – sie erfüllt ihren Vertrag, nur eben gegenüber der Rechtsnachfolgerin. Wer einem Konto schreibt, darf ohnehin nicht darauf vertrauen, dass der Verlauf niemals in andere Hände gerät.
- Die Nutzungsbedingungen helfen nicht. Eine Klausel, die die Vererblichkeit ausschließt oder den Erben auf ein Gedenkkonto verweist, weicht vom Grundgedanken des § 1922 I BGB ab und benachteiligt ihn unangemessen (§ 307 II Nr. 1 BGB). „Nicht übertragbar“ meint die rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden, nicht die Gesamtrechtsnachfolge.
- Der Antrag muss die geschuldete Handlung beschreiben, sonst ist der Titel wertlos: Zugang zum Konto in derselben Weise, wie er dem Erblasser zustand, einschließlich der dort vorgehaltenen Kommunikationsinhalte. Ein Antrag auf „Auskunft über die Kontoinhalte“ zielt am Ziel vorbei – dazu B9-T15 ◆◆.
- Prozessuales: Beklagte ist die Betreiberin, nicht der einzelne Chatpartner. Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO nach dem Interesse der Erbin am Zugang – hier 5.000 € und damit Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG). Der Wert der belegbaren Honorare treibt ihn nicht hoch: Nicht die Forderungen sind Streitgegenstand, sondern der Zugang. „1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zugang zu dem bei ihr unter der Kennung … geführten Benutzerkonto des am 3. Februar 2026 verstorbenen Achim Rullmann und zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar.“