E9-12 · Die Leibrente in Höhe der vollen Miete und die Zehnjahresfrist

Der verwitwete Mandant Egmont Tiedge, 74, will sein vermietetes Geschäftshaus (Verkehrswert 1.000.000 €, Nettomieten 4.200 € monatlich) auf seinen Neffen übertragen. Der Steuerberater schlägt vor, das Objekt gegen eine lebenslange, durch Reallast gesicherte Leibrente von 4.200 € monatlich zu überlassen: Damit sei das Geschäft entgeltlich, jedenfalls laufe die Zehnjahresfrist an. Egmont hat zwei Kinder; die enterbte Tochter wäre bei einem übrigen Nachlass von 200.000 € auf eine Pflichtteilsquote von 1/4 verwiesen. Egmont fragt, ob er unterschreiben soll.

Startet die Leibrente in Höhe des vollen Mietzinses die Frist des § 2325 III 2 BGB?

Lösung

Ja. Die Leibrente verschafft Egmont nur einen Zahlungsanspruch gegen den Neffen, aber weder die Herrschaft über das Geschäftshaus noch seine Nutzung; das gilt auch, wenn sie durch eine Reallast am Grundstück gesichert ist und der vollen Miete entspricht (BGH 24.06.2026 – IV ZR 141/25). Die Zehnjahresfrist läuft mit der Eintragung des Neffen an. Voll entgeltlich wird das Geschäft dadurch aber nicht: Es bleibt eine gemischte Schenkung, deren unentgeltlicher Teil erst mit dem Ablauf der Frist ganz abgeschmolzen ist.

  • Die Kernaussage der Entscheidung trifft den Vorschlag im Zentrum: Den Fristanlauf hindert nur ein vorbehaltenes Nutzungsrecht oder eine vergleichbare Herrschaftsposition, typischerweise ein Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnungs- und Nutzungsrecht, nach h. M. auch ein freies Rückforderungsrecht. Die Rente ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der unabhängig davon besteht, welche Erträge das Haus abwirft; die Reallast gibt nur ein Verwertungsrecht für den Fall, dass nicht gezahlt wird. Die Gegenauffassung – so noch die Vorinstanz und Teile der Literatur –, eine durch das Grundstück gesicherte Rente in Höhe der Erträge belasse dem Übergeber wirtschaftlich den Genuss, hat der BGH verworfen.
  • Was die Leibrente außerdem bewirkt: Sie ist Gegenleistung und beseitigt die Unentgeltlichkeit teilweise. Bei der gemischten Schenkung ist nur der unentgeltliche Teil ergänzungsrelevant. Die Abgrenzung ist bei Nutzungsvorbehalten und Pflegevereinbarungen im Einzelnen zu würdigen (BGH 28.09.2016 – IV ZR 513/15); die Beteiligten müssen sich über die (Teil-)Unentgeltlichkeit einig sein, und die tatsächliche Rentenbezugsdauer ist dafür nur ein Indiz.
  • Die Klausel, die den Anlauf sichert: „Der Erwerber zahlt an den Veräußerer ab dem Ersten des auf die Eigentumsumschreibung folgenden Monats auf dessen Lebenszeit eine monatliche Rente von 4.200 €; die Rente ist wertgesichert nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex. Zur Sicherung wird eine Reallast am Vertragsgegenstand bestellt. Ein Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand behält sich der Veräußerer nicht vor; sämtliche Nutzungen und Lasten gehen mit der Übergabe auf den Erwerber über.“ Entscheidend ist der letzte Satz: Solange Egmont sich kein Nutzungsrecht vorbehält, hindert die Rente den Fristanlauf nicht.
  • Den unentgeltlichen Teil beziffern: Jahreswert 4.200 € × 12 = 50.400 €. Der Vervielfältiger des § 14 I BewG richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung; für einen 74-jährigen Mann wird hier – als offengelegte Rechenannahme – mit 8,5 gearbeitet. Kapitalwert der Rentenverpflichtung also 50.400 € × 8,5 = 428.400 €. Das ist die Gegenleistung; ergänzungsrelevant bleibt nur der unentgeltliche Rest von 1.000.000 − 428.400 = 571.600 €.
  • Rechnung, was auf dem Spiel steht: Stirbt Egmont im ersten Jahr nach der Eintragung, beträgt der Ergänzungspflichtteil der Tochter 1/4 von 571.600 € = 142.900 €, dazu 1/4 von 200.000 € = 50.000 € ordentlicher Pflichtteil, zusammen 192.900 €. Mit jedem weiteren Jahr wird die Schenkung um ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 III 1 BGB), der Ergänzungsanspruch sinkt also um je 14.290 €; sind seit der Eintragung zehn Jahre verstrichen, bleiben 50.000 €. Der Steuerberater hat damit halb recht: Die Frist läuft an, voll entgeltlich ist das Geschäft nicht. Und der Ansatz wächst mit jedem Punkt, um den der Vervielfältiger niedriger ausfällt: einer weniger heißt 50.400 € mehr unentgeltlicher Teil und im ersten Jahr 12.600 € mehr Anspruch.
  • Beratung: Egmont kann unterschreiben, wenn er die Rente wirklich will; sie setzt die Frist sicher in Gang. In die Akte gehört der Hinweis, dass nur der unentgeltliche Teil abschmilzt und dass ein wesentliches vorbehaltenes Nutzungsrecht – Nießbrauch am ganzen Objekt, umfassendes Wohnungsrecht – oder ein freies Rückforderungsrecht den Anlauf wieder verhindern würde. Dass die Rente als fester, wertgesicherter Betrag geschuldet wird und nicht mit den Mieten schwankt, entspricht dem, worauf die Rechtsprechung abstellt: einem Zahlungsanspruch, der nicht von den Erträgen abhängt.
  • Merksatz für die Klausur: Der Fristanlauf hängt nicht am Grundbuch, sondern am Genuss. Wer sich ein Nutzungsrecht vorbehält – Nießbrauch, umfassendes Wohnungsrecht – oder ein freies Rückforderungsrecht, hat nicht geleistet; wer nur eine Rente erhält, hat geleistet, auch wenn sie der Miete entspricht.
In der App bearbeiten