E9-08 · Wenn das Vermögen des Erstversterbenden gerade nicht verschmelzen soll
Ortwin hat aus erster Ehe eine Tochter, Merle, die er weder erwähnen noch begünstigen will; Sieglinde hat keine eigenen Kinder. Ortwin möchte, dass sein Vermögen von 480.000 € nach Sieglindes Tod sicher bei Jelka und Ruben landet und nicht bei deren gesetzlichen Erben oder einem späteren Partner. Sieglinde soll gleichwohl über die laufenden Erträge und über die Wertpapiere frei verfügen dürfen. Der Notar schlägt die Trennungslösung vor.
Wie wird die Trennungslösung formuliert, und welches Wahlrecht öffnet sie den Kindern beim ersten Erbfall?
Lösung
Sieglinde wird nur befreite Vorerbin, die Kinder Nacherben; ihr Vermögen bleibt Sondervermögen und fällt nicht in ihren eigenen Nachlass. Weil die Nacherbeneinsetzung nach § 2306 II BGB einer Beschränkung gleichsteht, können Jelka und Ruben ausschlagen und stattdessen sofort den Pflichtteil verlangen.
- Klausel: „Der Überlebende von uns wird nicht Vollerbe, sondern Vorerbe des Erstversterbenden. Er ist von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, von denen ein Vorerbe nach § 2136 BGB befreit werden kann. Nacherben sind unsere Kinder Jelka Baumgart und Ruben Baumgart zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Anwartschaftsrechte der Nacherben sind weder übertragbar noch vererblich.“
- § 2139 BGB ist der ganze Sinn der Sache: Mit dem Nacherbfall hört Sieglinde auf, Erbin zu sein; Ortwins Vermögen fällt den Nacherben an und gehört nie zu Sieglindes eigenem Nachlass. Merle bleibt damit auch von diesem Vermögen fern.
- Reichweite der Befreiung: § 2136 BGB erlaubt die Befreiung von § 2113 I BGB, nicht aber von § 2113 II BGB – das Schenkungsverbot bleibt. Wer „vollständig befreit“ schreibt, verspricht mehr, als das Gesetz hergibt.
- § 2306 I, II BGB – die Rechnung, die in die Beratung gehört: Jelka behält als Nacherbin nominal 1/2 von 480.000 € = 240.000 €, aber erst beim Tod Sieglindes und in dem Bestand, den die befreite Vorerbin hinterlässt. Schlägt sie aus, erhält sie sofort 1/8 von 480.000 € = 60.000 € in bar. Die Ausschlagungsfrist läuft erst ab Kenntnis von der Beschränkung (§ 2306 I Hs. 2 BGB).
- Grundbuch: Der Nacherbenvermerk wird von Amts wegen eingetragen, bei befreiter Vorerbschaft mit dem Zusatz der Befreiung (§ 51 GBO); im Erbschein steht er nach § 352b FamFG. Sind die Nacherben nicht namentlich benannt, ist der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt gesondert zu führen (BGH 20.11.2025 – V ZB 40/24).
- Steuerlich: Nach § 6 I ErbStG gilt die Vorerbin als Erbin; die Nacherben versteuern nach § 6 II 1 ErbStG den Erwerb als vom Vorerben stammend und können nach § 6 II 2 ErbStG beantragen, dass ihr Verhältnis zum Erstversterbenden zugrunde gelegt wird. Ohne diesen Antrag rechnet das Finanzamt im ungünstigeren Verhältnis.