E9-08 · Die Witwe heiratet wieder – und der Streit beginnt beim Wörtchen „dann“

Sieglinde ist Alleinerbin nach der Einheitslösung geworden; das Testament enthält den Satz: „Heiratet der Überlebende wieder, so soll das beim ersten Erbfall Erworbene an unsere Kinder fallen.“ Vier Jahre nach Ortwins Tod heiratet Sieglinde den 20 Jahre jüngeren Bertram. Das aus Ortwins Erbfall stammende Vermögen beläuft sich auf 480.000 €; daneben verfügt Sieglinde über eigenes Vermögen von 200.000 €. Sieglinde und Bertram leben im gesetzlichen Güterstand. Jelka und Ruben verlangen sofort die Herausgabe des Nachlasses und beantragen einen Erbschein, der sie als Nacherben ausweist; Sieglinde hält dagegen, sie bleibe bis zu ihrem Tod Herrin des Vermögens. Bertram ist inzwischen ebenfalls anwaltlich vertreten.

Tritt der Nacherbfall bereits mit der Wiederheirat ein, und was wird aus dem Pflichtteil des neuen Ehegatten?

Lösung

Der Satz ist auslegungsbedürftig; im Zweifel spricht § 2075 BGB für eine auflösend bedingte Vollerbenstellung mit Nacherbfall erst beim Tod – die strenge Variante mit sofortigem Nacherbfall muss ausdrücklich angeordnet sein. Vermögen, das der Nacherbfolge unterliegt, gehört nicht zu Sieglindes eigenem Nachlass und ist der Pflichtteilsbemessung Bertrams entzogen.

  • § 2075 BGB: Das Nichtwiederheiraten ist ein Unterlassen von unbestimmter Dauer, das allein in der Willkür der Bedachten liegt – im Zweifel also auflösende Bedingung der Vollerbenstellung, nicht aufschiebende Bedingung der Nacherbfolge. Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments kann durchaus Vor- und Nacherbschaft ergeben; die einmal festgestellte Bindung sperrt dann einen abweichenden Erbschein (OLG Karlsruhe 09.12.2024 – 14 W 87/24).
  • Die beiden Bauformen unterscheiden sich hart. Strenge Variante: Nacherbfall mit der Wiederheirat – der neue Partner partizipiert zu Lebzeiten an nichts, der Überlebende verliert aber sofort die Substanz. Schwache Variante: Nacherbfall erst mit dem Tod – der Überlebende bleibt versorgt, die Kinder bekommen alles später. Die schwächste Bauform verzichtet auf die Vor- und Nacherbschaft ganz und schließt nur die Anfechtung aus; dann ist der neue Ehegatte über seinen Pflichtteil auch am Vermögen des Erstversterbenden beteiligt.
  • Saubere Klausel für die hier gewollte schwache Variante: „Heiratet der Überlebende erneut, so ist seine Einsetzung als Vollerbe auflösend bedingt; er ist von diesem Zeitpunkt an Vorerbe, befreit im weitest nach § 2136 BGB zulässigen Umfang. Nacherben sind die in Abschnitt II bestimmten Schlusserben zu den dort genannten Quoten. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein, nicht bereits mit der Eheschließung. Die Anwartschaftsrechte sind weder übertragbar noch vererblich.“
  • § 2079 BGB – Selbstanfechtung: Bertram ist Pflichtteilsberechtigter, den das Testament nicht kennt. Sieglinde könnte versucht sein, ihre bindend gewordene Verfügung wegen seiner Übergehung anzufechten. Das scheitert an § 2079 S. 2 BGB: Die Wiederverheiratungsklausel beweist, dass die Eheleute den Fall der Wiederheirat bedacht und trotzdem so verfügt haben. Wer sicher gehen will, nimmt zusätzlich auf: „Auf das Recht zur Anfechtung nach § 2079 BGB wird für den Fall einer Wiederheirat und für den Fall des Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter verzichtet.“
  • Pflichtteilsrechnung für Bertram: Bei der Vor- und Nacherbenlösung gehört Ortwins Vermögen nach § 2139 BGB nicht zu Sieglindes Nachlass; Bertrams Pflichtteil bemisst sich allein nach ihrem Eigenvermögen (§ 2311 I 1 BGB). Ohne die Klausel wäre die Bemessungsgrundlage um 480.000 € höher gewesen – bei einer Pflichtteilsquote von 1/8 sind das 60.000 € Unterschied.
  • Verfahren: Der Streit läuft im Erbscheinsverfahren; gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ist die Beschwerde statthaft, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aber nur bei einer Beschwer über 1.000 € (§ 61 I FamFG), Frist ein Monat (§ 63 I FamFG).
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