E9-02 · Inhalt des Erbscheinsantrags und eidesstattliche Versicherung (§ 352 FamFG)
Reinhild Ostermeyer starb am 13. Januar 2026; sie war seit 2021 verwitwet. Das Zentrale Testamentsregister meldet keine Verfügung von Todes wegen, eine solche ist auch sonst nicht bekannt. Reinhild hatte zwei Kinder: die Tochter Jorinde und den Sohn Falk, der 2017 kinderlos vorverstorben ist. Der Nettonachlass beträgt 240.000 €, im Wesentlichen ein Reihenhaus. Jorinde beauftragt eine Anwältin mit dem Erbscheinsantrag als Alleinerbin.
Welche Angaben verlangt § 352 FamFG, was ist durch Urkunden zu belegen, und wie lautet die eidesstattliche Versicherung?
Lösung
Der Antrag muss die acht Punkte des § 352 I 1 FamFG und die Wegfall-Angabe nach Satz 2 enthalten; Todeszeitpunkt und Verwandtschaftsverhältnis sind durch öffentliche Urkunden zu belegen, der Rest durch eidesstattliche Versicherung.
- Antrag im Wortlaut: „An das Amtsgericht – Nachlassgericht –. In der Nachlasssache Reinhild Ostermeyer, geboren am 2. Juli 1948, verstorben am 13. Januar 2026, zuletzt gewöhnlich aufhältig in …, beantrage ich namens und in Vollmacht von Frau Jorinde Ostermeyer, ihr einen Erbschein zu erteilen, der bezeugt: Die am 13. Januar 2026 verstorbene Reinhild Ostermeyer ist von ihrer Tochter Jorinde Ostermeyer allein beerbt worden. Zur Begründung wird angegeben: 1. Die Erblasserin ist am 13. Januar 2026 verstorben. 2. Ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt war …; sie besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. 3. Die Antragstellerin ist die Tochter der Erblasserin. 4. Personen, die die Antragstellerin von der Erbfolge ausschließen oder ihren Erbteil mindern würden, sind nicht vorhanden; der Ehemann der Erblasserin, Herr Egon Ostermeyer, ist am 9. Mai 2021 vorverstorben, der Bruder der Antragstellerin, Herr Falk Ostermeyer, am 3. Oktober 2017 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. 5. Verfügungen von Todes wegen der Erblasserin sind nicht vorhanden. 6. Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig. 7. Die Antragstellerin hat die Erbschaft angenommen. 8. Der Erbteil der Antragstellerin beträgt 1/1.“
- § 352 I 1 Nr. 1–8 FamFG ist die Checkliste für den gesetzlichen Erben; § 352 I 2 FamFG verlangt zusätzlich die Angabe, in welcher Weise eine ausschließende oder mindernde Person weggefallen ist – Vorversterben, Ausschlagung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit. Wer den Erbschein auf eine Verfügung von Todes wegen stützt, geht nach § 352 II FamFG vor: Verfügung bezeichnen, sonstige Verfügungen angeben und die Angaben aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 machen.
- § 352 III 1 FamFG verlangt öffentliche Urkunden nur für Nr. 1 und Nr. 3 sowie für Satz 2 – hier also Sterbeurkunde der Erblasserin, Geburtsurkunde der Antragstellerin, Sterbeurkunden des Ehemanns und des Bruders. § 352 III 2 FamFG lässt andere Beweismittel genügen, wenn die Urkunden „nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen“ sind. Fehlen Angaben zu Beweismitteln, ist der Antrag deshalb nicht unzulässig (BGH 08.02.2023 – IV ZB 16/22); das Gericht muss nach § 28 II FamFG hinwirken, nicht zurückweisen.
- Eidesstattliche Versicherung im Wortlaut (§ 352 III 3 FamFG, vor Gericht oder vor einem Notar): „Ich versichere an Eides statt, dass mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit meiner vorstehenden Angaben entgegensteht.“ Sie deckt den Güterstand der Zugewinngemeinschaft – wichtig, wo ein überlebender Ehegatte das erhöhte Viertel des § 1371 I BGB beansprucht – und alle übrigen Angaben. Nach § 352 III 4 FamFG kann das Nachlassgericht sie erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (Anforderungen: OLG Hamm 14.03.2025 – 10 W 35/25).
- Antragsberechtigt ist nach § 2353 BGB der Erbe. Für ihn können Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger handeln; ein Nachlassgläubiger kann den Erbschein nicht beantragen – er kommt über §§ 1960, 1961 BGB an einen Gegner.
- Form der Einreichung: § 14b I 1 FamFG (Parallelnorm zu § 130d ZPO) verlangt von Anwälten, Notaren und Behörden die Übermittlung als elektronisches Dokument; bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit Ersatzeinreichung mit Glaubhaftmachung (Sätze 2, 3). Für den bevollmächtigten Notar gilt das nicht ohne Weiteres für Erbscheinsantrag und Anlagen (OLG Frankfurt 26.07.2023 – 20 W 151/23).
- Geschäftswert: Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 I 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG) – hier 240.000 €.