E9-02 · Auslandsvermögen, Vorerbschaft und der Vermerk, der fehlen muss

Konstanze Vehling starb am 5. Mai 2026; ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt lag im Inland, sie war deutsche Staatsangehörige. Ihr notarielles Testament setzt den Sohn Milan als Vorerben ein, Nacherbin ist die Enkelin Runa, der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein; von den Beschränkungen ist Milan nicht befreit. Zusätzlich ist Testamentsvollstreckung angeordnet, Testamentsvollstrecker ist Rechtsanwalt Kaspar Lühr. Zum Nachlass gehören eine Eigentumswohnung im Inland (310.000 €), ein inländisches Depot (85.000 €) und ein Ferienhaus im Ausland (190.000 €), das die dortige Behörde ohnehin nicht auf einen deutschen Erbschein hin umschreibt.

Wie lautet der Antrag, wenn nur das Inlandsvermögen erfasst werden soll, und was gehört in den Erbschein?

Lösung

Der Antrag wird nach § 352c I FamFG auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt; der Erbschein muss nach § 352b FamFG die Nacherbfolge und die Testamentsvollstreckung ausweisen – die fehlende Befreiung dagegen gerade nicht.

  • Antrag und Erbscheinsformel im Wortlaut: „Ich beantrage, einen Erbschein zu erteilen, der bezeugt: Die am 5. Mai 2026 verstorbene Konstanze Vehling ist von ihrem Sohn Milan Vehling allein beerbt worden. Der Erbe ist Vorerbe. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben. Nacherbin ist Runa Vehling. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet; zum Testamentsvollstrecker ist Rechtsanwalt Kaspar Lühr ernannt. Die Wirkungen des Erbscheins sind auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt.
  • § 352c I FamFG: Gehören zur Erbschaft Gegenstände im Ausland, kann der Antrag auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden. § 352c II FamFG definiert: Was in einem von einer deutschen Behörde geführten Buch oder Register eingetragen wird, gilt als im Inland befindlich; ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
  • Zwei Altfassungsfallen. § 2369 BGB ist weggefallen – der gegenständlich beschränkte Erbschein steht seit dem 17. August 2015 in § 352c FamFG. Und §§ 2354 bis 2359 BGB sind ebenfalls weggefallen – die Antragsangaben und die eidesstattliche Versicherung stehen in § 352 FamFG, die Amtsermittlung in § 26 FamFG. Wer diese Normen zitiert, zitiert eine Fassung, die es seit über zehn Jahren nicht mehr gibt.
  • § 352b I 1 FamFG verlangt beim Vorerben die Angabe, dass Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer Nacherbe ist. § 352b I 2 FamFG verlangt zusätzlich die Angabe, wenn der Nacherbe auf den Überrest eingesetzt oder der Vorerbe zur freien Verfügung berechtigt ist – also nur die Befreiung. Ein Vermerk „nicht befreit“ gehört nicht in den Erbschein; das Schweigen sagt, dass §§ 2113 ff. BGB uneingeschränkt gelten.
  • § 352b II FamFG: Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist anzugeben. Das ersetzt aber nicht das Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB, das der Testamentsvollstrecker für seinen eigenen Legitimationsnachweis braucht; gegenüber dem Grundbuchamt verlangt § 35 II GBO dieses Zeugnis, wenn Zweifel an der Verfügungsbefugnis bestehen (BGH 19.10.2023 – V ZB 8/23).
  • Kein Inhalt des Erbscheins sind Vermächtnisse, Auflagen und Teilungsanordnungen; der Berufungsgrund ist grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn er beantragt wird. Wer eine ausländische Amtsstellung abbilden will, stößt auf eigene Fragen – zur Aufnahme eines angloamerikanischen executor oder trustee OLG Hamm 23.04.2025 – 10 W 49/25. Funktionell entscheidet hier der Richter: Es liegt eine Verfügung von Todes wegen vor (§ 16 I Nr. 6 RPflG).
  • Geschäftswert: Nach § 40 III 1 GNotKG bleiben bei einem beschränkten Erbschein die nicht erfassten Gegenstände außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden dann nicht abgezogen – hier 395.000 € statt 585.000 €.
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