E7-06 · Der Erbe zahlt nicht mehr – jetzt haftet die Beschenkte mit dem Grundstück
Wiebke Ohlendorf, verwitwet, starb am 4. Januar 2026 und hinterließ ihren einzigen Sohn Ansgar, den sie enterbte; Erbin wurde ihre Freundin Marlene Kuhnert. Am 20. August 2020 hatte Wiebke ihr Wohngrundstück (Wert unstreitig 200.000 €) ihrer Nichte Beate Ohlendorf ohne Gegenleistung übertragen und vorbehaltlos übergeben. Der Nachlass besteht nur noch aus 2.900 € Bargeld, denen Beerdigungskosten von 6.100 € gegenüberstehen; die beantragte Nachlassverwaltung wurde mangels Masse abgelehnt, Marlene hat die Dürftigkeitseinrede erhoben. Ansgar mahnte Beate mit Frist bis zum 14. Mai 2026 und klagt sodann.
Wie lautet der Tenor gegen die Beschenkte – auf Zahlung oder auf etwas anderes?
Lösung
Auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück. § 2329 I 1 BGB gibt „Herausgabe zum Zwecke der Befriedigung“, und das bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung Duldung der Verwertung, nicht Rückübereignung und nicht Zahlung.
- Abschmelzung nach § 2325 III 1 BGB: Zwischen Leistung (20. August 2020) und Erbfall (4. Januar 2026) liegen fünf volle Jahre; die Schenkung fällt in das sechste Jahr vor dem Erbfall und wird deshalb „um jeweils ein Zehntel weniger“, also zu 5/10 berücksichtigt: 200.000 € × 5/10 = 100.000 €.
- Quote: Ein Kind, kein Ehegatte → gesetzlicher Erbteil 1/1, Pflichtteil 1/2 (§ 2303 I 2 BGB). Ergänzungsanspruch: 100.000 € × 1/2 = 50.000 €.
- Warum gegen die Beschenkte: § 2329 I 1 BGB greift, „soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist“. Das ist hier der Fall, weil die Erbin nach Ablehnung der Nachlassverwaltung mangels Masse die Einrede des § 1990 I 1 BGB erhoben hat. Der zweite typische Fall ist die Grenze des § 2328 BGB beim selbst pflichtteilsberechtigten Erben.
- Der Duldungstenor braucht drei Angaben: den Betrag, wegen dessen geduldet werden muss (samt Zinsen), den Gegenstand mit Grundbuchbezeichnung und das Wort „dulden“. Titel ist das Duldungsurteil selbst (§ 704 ZPO); vollstreckt wird in das unbewegliche Vermögen nach §§ 864, 866 ZPO, also durch Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung – die beiden letzten nach §§ 15 ff. ZVG. Die vollstreckbare notarielle Urkunde des § 794 I Nr. 5 ZPO hat hier nichts zu suchen.
- § 2329 II BGB – die Abwendungsbefugnis durch Zahlung des fehlenden Betrags – muss nicht tenoriert werden; sie wirkt materiell und führt bei Ausübung zur Erledigung. Manche Kammern nehmen sie klarstellend auf, schaden kann das nicht.
- § 2329 III BGB wird wichtig, wenn mehrere beschenkt wurden: Der früher Beschenkte haftet nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist – eine gestufte Haftung, die in den Antrag gehört.
- Verjährung: § 2332 I BGB – die Frist des Anspruchs aus § 2329 BGB beginnt mit dem Erbfall, kenntnisunabhängig (vgl. BGH 13.11.2019 – IV ZR 317/17). Der Auskunftsanspruch dient gerade der Durchsetzung dieses Anspruchs (OLG Hamm 02.06.2025 – 10 U 3/25).
- Vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Duldung ist einer Geldvollstreckung gleichgestellt; § 709 S. 1, 2 ZPO mit Verhältnisangabe ist zulässig. Streitwert 50.000 € → Landgericht. „1. Die Beklagte wird verurteilt, wegen eines Betrages von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2026 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Grönwohld, Blatt 764, eingetragene Grundstück Flur 3, Flurstück 129, zu dulden. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“