E7-03 · Übergangener Haftungsvorbehalt im Tenor
Ein Pflegedienst mahnte Miriam Lohkamp als Alleinerbin ihres Vaters mit Frist bis zum 8. Mai 2026 und klagt sodann 27.500 € offene Vergütung ein. Miriam hat in der Klageerwiderung ausdrücklich beantragt, ihr die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten, und die Überschuldung des Nachlasses dargelegt. Das Landgericht verurteilt sie am 4. Juni 2026 antragsgemäß zu 27.500 €. Der Tenor enthält keinen Vorbehalt; auch die Entscheidungsgründe schweigen dazu. Das Urteil wird ihr am 11. Juni 2026 zugestellt. Ihre Anwältin bemerkt das Versehen erst am 3. Juli 2026. Materiell sind 5.500 € der Forderung nicht belegt.
Ist der Vorbehalt verloren, und wie sieht der Berufungstenor aus, wenn das Oberlandesgericht ihn nachholt und die Forderung kürzt?
Lösung
Die Urteilsergänzung nach § 321 ZPO ist verfristet, aber nicht der einzige Weg: Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, kann der Vorbehalt in der Berufungsinstanz nachgeholt werden.
- Es gibt zwei Wege; maßgeblich sind die Gründe. Steht der Vorbehalt in den Entscheidungsgründen und ist er nur versehentlich nicht in die Formel übernommen worden, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor: § 319 I ZPO, jederzeit und von Amts wegen zu berichtigen. Schweigen die Gründe – wie hier –, ist der Antrag übergangen: dann hilft nur § 321 I ZPO.
- § 321 II ZPO gibt zwei Wochen ab Zustellung des Urteils. Zustellung am 11. Juni 2026 → Frist bis 25. Juni 2026. Am 3. Juli 2026 ist sie abgelaufen; der Ergänzungsantrag wäre unzulässig.
- Der verbleibende Weg ist die Berufung. Der Vorbehalt kann noch in der Rechtsmittelinstanz aufgenommen werden, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Wird das Urteil ohnehin in der Sache angegriffen – hier wegen der nicht belegten 5.500 € –, ist die Beschwer unproblematisch; sie übersteigt die Grenze des § 511 II Nr. 1 ZPO von 1.000 € deutlich. Geht es allein um den Vorbehalt, bemisst sich die Beschwer nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Haftungsbeschränkung.
- Kostenquote beider Instanzen (§ 92 I 1 ZPO): Streitwert 27.500 €, zugesprochen 22.000 €. Kläger unterliegt mit 5.500 € = 1/5, Beklagte mit 22.000 € = 4/5. Probe: 1/5 + 4/5 = 1. Die Aufnahme des Vorbehalts geht in diese Rechnung nicht ein.
- Vorläufige Vollstreckbarkeit im Berufungsurteil: § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO – Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Weil Nr. 10 in der Aufzählung des § 711 S. 1 ZPO („in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11“) steht, ist die Abwendungsbefugnis zwingend auszusprechen. Auch das angefochtene Urteil ist einzubeziehen, soweit es aufrechterhalten bleibt.
- Und zwar für beide Richtungen: Bei einer Quote von 1/5 zu 4/5 kann jede Seite gegen die andere vollstrecken – die Beklagte wegen der Hauptsache und ihres Kostenanteils, der Kläger wegen seines Kostenerstattungsanspruchs. § 711 S. 1 ZPO verlangt den Ausspruch für jeden Schuldner, gegen den vollstreckt werden kann; eine nur einseitig formulierte Abwendungsbefugnis ist deshalb unvollständig (Formulierungsmuster: B7-T1 ◆◆).
- § 543 I Nr. 1 ZPO verlangt eine Entscheidung über die Zulassung der Revision – sie gehört als eigene Ziffer in den Tenor, wenn nicht zugelassen wird. „1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts … vom 4. Juni 2026 (Az. …) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verurteilt, an den Kläger 22.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2026 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.“