E5-12 · Haftung der Miterben nach der Teilung des Nachlasses (§ 2061 BGB)
Die drei Geschwister teilen den Nachlass im September 2026 auf. Erben sind Timo zu ¼, Fabian zu ½ und Malin zu ¼. Vorher hat Malin nach anwaltlichem Rat im Bundesanzeiger und im Blatt des Nachlassgerichts alle Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen binnen sechs Monaten anzumelden; letzte Einrückung war der 2. März 2026. Ein Kreditinstitut meldet erst im Dezember 2026 eine Forderung über 60.000 € an, von der keiner der Miterben wusste. Es verklagt Timo auf den vollen Betrag.
Haftet Timo für 60.000 € oder nur anteilig?
Lösung
Nur anteilig – § 2061 I 2 BGB beschränkt die Haftung nach der Teilung auf den seinem Erbteil entsprechenden Teil, also 15.000 €.
- § 2061 I 1 BGB: „Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden.“ Das ist kein förmliches Aufgebotsverfahren, sondern eine schlichte öffentliche Aufforderung.
- § 2061 I 2 BGB: Nach der Teilung haftet jeder Miterbe „nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist“. Beides fehlt hier.
- § 2061 II BGB regelt die Form: Veröffentlichung im Bundesanzeiger und im Blatt des Nachlassgerichts (Satz 1), Fristbeginn mit der letzten Einrückung (Satz 2), Kostenlast beim aufrufenden Erben (Satz 3). Die Frist lief hier vom 2. März bis zum 2. September 2026; die Anmeldung im Dezember kam zu spät, und bei der Teilung war die Forderung keinem der Miterben bekannt.
- Rechnung: 60.000 € × ¼ = 15.000 € gegen Timo, gegen Fabian ½ = 30.000 €, gegen Malin ¼ = 15.000 €. Der Gläubiger muss also drei Titel erwirken.
- § 2060 BGB enthält die weiteren Quotierungsgründe nach der Teilung: Nr. 1 Ausschluss im förmlichen Aufgebotsverfahren, Nr. 2 Geltendmachung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 I BGB bestimmten Zeitpunkt, Nr. 3 Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung oder Insolvenzplan.
- § 2062 BGB schneidet nach der Teilung einen Weg ab: Die Nachlassverwaltung kann nur gemeinschaftlich beantragt werden „und ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist“ – anders als die Nachlassinsolvenz, die nach § 316 II InsO auch danach noch zulässig ist. § 2063 II BGB erlaubt dem Miterben, sich gegenüber den anderen auf seine Haftungsbeschränkung zu berufen, selbst wenn er den Gläubigern unbeschränkt haftet.