E5-08 · Ausgleichung bei Übererhalt und Berechnung der Pflichtteile (§ 2056 BGB)
Roland Zabel hinterlässt drei Kinder und einen Nachlass von 90.000 €. Sein Sohn Mattis hatte 2019 zur Gründung einer Schreinerei eine Ausstattung von 120.000 € erhalten. In einer Abwandlung setzt Zabel testamentarisch nur seine Tochter Enna zur Alleinerbin ein; der Nachlass beträgt dann 240.000 €, Mattis hat 60.000 € als Ausstattung erhalten, das dritte Kind Lino nichts. Mattis und Lino verlangen den Pflichtteil.
Was schuldet Mattis im Grundfall zurück, und wie hoch sind die Pflichtteile in der Abwandlung?
Lösung
Im Grundfall nichts – § 2056 S. 1 BGB schließt die Herauszahlung aus; in der Abwandlung erhält Mattis 20.000 €, Lino 50.000 €, weil § 2316 I 1 BGB die Ausgleichung in die Pflichtteilsberechnung hineinzieht.
- Grundfall: 90.000 + 120.000 = 210.000 €; ⅓ = 70.000 €. Mattis: 70.000 − 120.000 = minus 50.000 €. § 2056 S. 1 BGB: „so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet.“
- § 2056 S. 2 BGB ordnet die Neuverteilung an: Der Nachlass wird so geteilt, „dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben“. Also 90.000 € auf die beiden anderen Kinder im Verhältnis ihrer Erbteile – je 45.000 €. Probe: 45.000 + 45.000 = 90.000 €.
- Abwandlung, Schritt 1 – ausgleichungsbereinigte Erbteile: 240.000 + 60.000 = 300.000 €; ⅓ = 100.000 €. Mattis: 100.000 − 60.000 = 40.000 €; Lino und Enna je 100.000 €.
- Schritt 2 – Pflichtteil nach § 2316 I 1 BGB: Der Pflichtteil bestimmt sich nach dem, was „auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde“, multipliziert mit der Pflichtteilsquote ½. Mattis: 40.000 × ½ = 20.000 €. Lino: 100.000 × ½ = 50.000 €.
- Kontrolle ohne § 2316 BGB: 240.000 × ⅓ × ½ = 40.000 € für jeden. Die Ausgleichung kostet Mattis also 20.000 € und bringt Lino 10.000 € – der Vorempfang wirkt bis in den Pflichtteil hinein.
- § 2316 III BGB ist die Sperre für den Erblasser: Eine Ausstattung im Sinne des § 2050 I BGB „kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen“. § 2316 IV BGB verhindert die Doppelbelastung – trifft zugleich eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB zu, kommt die Zuwendung dort nur zur Hälfte zum Ansatz.
- Zwei Klagen, zwei Einkleidungen – mit dem Antrag im Wortlaut: Im Grundfall geht es um die Teilung: Geklagt wird nach § 2042 I BGB gegen die beiden übrigen Miterben – darunter Mattis, dessen Zustimmung der Plan braucht, obwohl er nichts mehr erhält – auf Zustimmung zu einem Plan, in dem sein Erbteil und seine Zuwendung nach § 2056 S. 2 BGB außer Ansatz bleiben; Streitwert 45.000 €. In der Abwandlung geht es um Geld: „Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 20.000 € und an den Kläger zu 2) 50.000 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen; die Verurteilung ergeht unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung.“ Mattis und Lino sind dabei nur einfache Streitgenossen (§ 59 ZPO) – jeder verfolgt seinen eigenen Anspruch. Beide Male entscheidet das Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG e contrario, § 71 I GVG; Amtsgericht nur bis 10.000 €), örtlich neben §§ 12, 13 ZPO über § 27 I ZPO.
- Rolle Beklagtenseite: Enna kann die Ausgleichung nicht abwählen – § 2316 III BGB nimmt sie dem Erblasser aus der Hand und damit erst recht ihr. Angreifbar sind zwei andere Punkte: die Bewertung der Ausstattung, für die es nach § 2055 II BGB auf den Wert zur Zeit der Zuwendung ankommt, und die Frage, ob daneben eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB getroffen war – dann halbiert § 2316 IV BGB den Ansatz. Die Haftungsbeschränkung sichert sie sich über den Vorbehalt nach § 780 I ZPO.