E5-07 · Klage eines Miterben auf Leistung an alle (§ 2039 BGB)

Der Zahnarzt Bodo Rennekamp stirbt im Februar 2026 und hinterlässt seine Ehefrau Grit (½) und die beiden Töchter Aurelia und Sanne (je ¼). Zum Nachlass gehört ein Darlehen über 18.500 €, das Rennekamp seinem Studienfreund Ulf Kadereit gewährt hatte; die Rückzahlung war zum 31. März 2026 fällig. Kadereit zahlt nicht. Grit ist gesundheitlich angeschlagen und will nichts unternehmen, Sanne lebt im Ausland und meldet sich nicht. Aurelia will klagen.

Kann Aurelia allein klagen, und wie lautet der Antrag?

Lösung

Ja – § 2039 S. 1 BGB gibt jedem Miterben die Befugnis, den Nachlassanspruch im eigenen Namen geltend zu machen; der Antrag muss aber auf Leistung an alle Erben lauten.

  • § 2039 S. 1 BGB im Wortlaut: „Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern.“ Das ist der Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft: fremdes Recht, eigener Name.
  • Antrag im Wortlaut: „Der Beklagte wird verurteilt, an die aus der Klägerin, Frau Grit Rennekamp und Frau Sanne Rennekamp bestehende Erbengemeinschaft nach dem am 11. Februar 2026 verstorbenen Bodo Rennekamp 18.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2026 zu zahlen.“
  • Der Verzugszins nach § 288 I 2 BGB beträgt bei einem Basiszinssatz von 1,52 % seit dem 1. Juli 2026 derzeit 6,52 %; die erhöhten neun Prozentpunkte des § 288 II BGB scheiden aus, weil ein Verbraucher beteiligt ist.
  • Die Prozessführungsbefugnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen; sie liegt vor, sobald der Kläger Miterbe ist und der Anspruch zum Nachlass gehört.
  • § 2039 S. 2 BGB gibt zusätzlich die Möglichkeit, Hinterlegung für alle Erben oder Ablieferung an einen gerichtlich bestellten Verwahrer zu verlangen – der praktische Weg, wenn ein Miterbe blockiert.
  • Auch die Herausgabe an die ungeteilte Erbengemeinschaft kann der einzelne Miterbe verlangen (OLG Brandenburg, 05.10.2023 – 5 U 186/22); dasselbe gilt gegenüber einem miterbenden Erbschaftsbesitzer (OLG Naumburg, 13.06.2024 – 2 U 81/23).
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