E4-09 · Sachmängelhaftung beim Gattungsvermächtnis (§ 2183 BGB)

Aloys Wendtland vermacht seiner Nichte Svea „einen gebrauchsfähigen Kleinwagen aus meinem Bestand oder vom Markt“ – gemeint ist erkennbar ein Fahrzeug der Gattung nach. Der Alleinerbe Fritjof kauft einen Wagen und übereignet ihn Svea. Nach drei Wochen stellt sich heraus, dass der Rahmen durchgerostet ist; das Fahrzeug ist nicht verkehrssicher. Fritjof wusste davon aus dem Gutachten des Voreigentümers, hat es aber nicht erwähnt.

Was kann Svea verlangen?

Lösung

Nach § 2183 S. 1 BGB Lieferung einer mangelfreien Sache. Weil Fritjof den Mangel arglistig verschwiegen hat, kann sie nach § 2183 S. 2 BGB stattdessen Schadensersatz statt der Leistung verlangen, und zwar ohne Fristsetzung.

  • § 2183 S. 1 BGB im Wortlaut: Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, „dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird“.
  • § 2183 S. 3 BGB verweist für diese Ansprüche auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung – dadurch kommen Verjährung, Beweislastregeln und Nacherfüllungsmodalitäten ins Spiel.
  • § 2182 I BGB legt die Verkäuferpflichten fest: § 433 I 1 BGB sowie §§ 436, 452, 453 BGB; der Gegenstand ist frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 BGB zu verschaffen, und § 444 BGB gilt entsprechend – ein Haftungsausschluss gilt bei Arglist nicht.
  • Der maßgebliche Gegensatz: Beim Stückvermächtnis eines Nachlassgegenstands gibt es keine Mängelhaftung. Beim Gattungs- und beim Verschaffungsvermächtnis gibt es sie. Die Mängelhaftung hängt also schon von der Vermächtnisart ab.
  • § 2155 I BGB liefert zusätzlich den Maßstab, was überhaupt geschuldet ist: eine „den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache“ – nicht mittlere Art und Güte wie bei § 243 I BGB.
  • Antrag im Wortlaut: „Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein fahrbereites und verkehrssicheres Kraftfahrzeug der Fahrzeugklasse … mit einer Laufleistung von höchstens … km zu übereignen und zu übergeben, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer …“
  • Rolle Klägerseite: Die Arglist muss vorgetragen und bewiesen werden – von ihr hängt ab, ob anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann; das Gutachten des Voreigentümers ist das entscheidende Beweismittel.
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