E4-05 · Anforderungen an das Nachlassverzeichnis des Vorerben (§ 2121 BGB)
Nach dem Tod ihrer Tante ist Josefine Rüting Nacherbin; Vorerbe ist deren Lebensgefährte Emmerich Baak. Josefine verlangt schriftlich ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände. Emmerich schickt ihr nach drei Monaten zwei handschriftlich beschriebene Seiten ohne Datum und ohne Unterschrift, überschrieben mit „das Wichtigste“. Josefine hält das für unzureichend und will das Verzeichnis notariell aufgenommen sehen.
Genügt Emmerichs Liste – und wie setzt Josefine ihr Verlangen durch?
Lösung
Nein. § 2121 I 2 BGB verlangt die Angabe des Tages der Aufnahme und die Unterzeichnung durch den Vorerben; auf Verlangen ist die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen. Nach § 2121 III BGB kann Josefine zusätzlich die Aufnahme durch einen Notar verlangen.
- § 2121 I 1 BGB gibt einen voraussetzungslosen Anspruch – anders als § 2127 BGB, der Auskunft über den Bestand nur verlangt, wenn Grund zu der Annahme besteht, der Vorerbe verletze die Rechte des Nacherben erheblich.
- § 2121 II BGB: Der Nacherbe kann verlangen, bei der Aufnahme zugezogen zu werden. § 2121 IV BGB: Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last, nicht dem Verlangenden.
- § 2136 BGB nennt § 2121 BGB nicht – auch der befreite Vorerbe schuldet das Verzeichnis. Dasselbe gilt für die Zustandsfeststellung durch Sachverständige nach § 2122 BGB, die beiden Seiten zusteht.
- Antrag im Wortlaut: „Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Verzeichnis der zum Nachlass der am … verstorbenen … gehörenden Gegenstände mitzuteilen, das mit der Angabe des Tages der Aufnahme versehen und von ihm unterzeichnet ist, und die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar zu veranlassen.“
- Vollstreckung: Die Mitteilung eines Verzeichnisses ist eine unvertretbare Handlung – Vollstreckung nach § 888 I 1 ZPO durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft; eine Androhung findet nach § 888 II ZPO nicht statt. Zur wiederholten Zwangsmittelfestsetzung bei erbrechtlichen Auskunftstiteln: BGH, 13.09.2018 – I ZB 109/17.
- Streitwert und Zuständigkeit: Bewertet wird das Informationsinteresse, nicht der Nachlasswert; der Betrag liegt regelmäßig deutlich unter 10.000 € und führt damit vor das Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG). Gerichtsstand: § 27 I ZPO neben §§ 12, 13 ZPO.
- Was das Verzeichnis strategisch wert ist: Es ist die Beweisgrundlage für den späteren Herausgabeprozess nach § 2130 BGB – wer es 25 Jahre vorher versäumt, streitet später über Erinnerungen.