E4-02 · Unentgeltliche Verfügung des befreiten Vorerben (§ 2113 II BGB)
Anselm Duwe ist befreiter Vorerbe. 2027 überträgt er das zum Nachlass gehörende Gartengrundstück – Verkehrswert 260.000 € – auf seine Pflegerin Ronja Pilz. Im Grundbuch war zu diesem Zeitpunkt ein Nacherbenvermerk mit dem Zusatz eingetragen, dass der Vorerbe von den Beschränkungen befreit ist. Im notariellen Vertrag steht als Gegenleistung, Frau Pilz werde ihn „weiterhin nach besten Kräften betreuen“; ein Wert ist nicht angegeben, eine Vergütungspflicht nicht vereinbart. Anselm stirbt 2032. Nacherbin ist seine Nichte Wiebke, die das Grundstück zurückhaben will; Frau Pilz ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Was kann Wiebke verlangen, mit welchem Antrag und vor welchem Gericht?
Lösung
Die Übertragung wird mit dem Nacherbfall unwirksam (§ 2113 II 1 BGB); die Befreiung nach § 2136 BGB erfasst diesen Absatz nicht. Wiebke ist Eigentümerin geworden und klagt auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB.
- Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn dem aufgegebenen Wert objektiv keine gleichwertige, in den Nachlass fließende Gegenleistung gegenübersteht und der Vorerbe das erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Eine unbezifferte Betreuungszusage ohne durchsetzbaren Inhalt ist keine solche Gegenleistung.
- § 2113 II 2 BGB nimmt nur Pflicht- und Anstandsschenkungen aus. Langjährige Verbundenheit oder Dankbarkeit genügen dafür nicht.
- Teilentgeltlichkeit macht die Verfügung im Ganzen unwirksam; die Rückabwicklung erfolgt dann Zug um Zug gegen Erstattung der erbrachten Gegenleistung – das gehört in den Tenor.
- Antrag im Wortlaut: „Die Beklagte wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs von … Blatt …, Flurstück …, dahin zu bewilligen, dass die Klägerin als Eigentümerin eingetragen wird.“ Mit Rechtskraft gilt die Bewilligung als abgegeben (§ 894 S. 1 ZPO); die Urteilsausfertigung genügt der Form des § 29 GBO.
- Gericht: Die Grundbuchberichtigungsklage macht das Eigentum geltend – § 24 I ZPO begründet den ausschließlichen Gerichtsstand der belegenen Sache und verdrängt § 27 I ZPO. Sachlich entscheidet bei 260.000 € das Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG e contrario, § 71 I GVG), mit Anwaltszwang nach § 78 I ZPO.
- Zusätzliches Druckmittel: Wer der Vorschrift des § 2113 II BGB zuwider verfügt oder die Erbschaft in Benachteiligungsabsicht mindert, schuldet dem Nacherben Schadensersatz (§ 2138 II BGB) – hier gegen die Erben des Vorerben.
- Rolle Beklagtenseite: Frau Pilz kann nur über § 2113 III BGB kommen. Das setzt guten Glauben voraus – der eingetragene Nacherbenvermerk schließt ihn aus, und der Vermerk mit Befreiungszusatz deckt gerade nicht die unentgeltliche Verfügung.