E4-01 · Die Wiederverheiratungsklausel und die Dreißigjahresgrenze
Konstantin Rehwald, geschieden und Vater zweier Kinder aus erster Ehe, setzt in einem notariellen Testament seine zweite Frau Sunniva ein: „Sunniva erbt alles. Heiratet sie erneut, sollen meine Kinder Fenna und Malte an ihre Stelle treten.“ Konstantin stirbt am 02.05.2026. Sunniva bleibt unverheiratet. Fenna fragt 2058 – 32 Jahre nach dem Erbfall – beim Anwalt nach, ob ihr Nacherbenrecht noch besteht.
Wann tritt der Nacherbfall ein, und übersteht die Anordnung die Grenze des § 2109 BGB?