E3-13 · Wenn die Erben selbst pflichtteilsberechtigt sind

Roswitha Kienzle, verwitwet, hat drei Kinder:

Ihr Testament setzt Dolores und Emil zu je 1/2 als Erben ein; Fabian ist enterbt. Am 15.11.2023 hatte Roswitha dem Kirchbauverein ihres Dorfes 150.000 € gespendet. Sie stirbt am 09.03.2026; der reale Nachlass beträgt 60.000 €. Fabian verlangt von Dolores und Emil Pflichtteil und Ergänzung.

Was können Dolores und Emil abwehren, und was bleibt Fabian?

Lösung

Den ordentlichen Pflichtteil von 10.000 € müssen die beiden zahlen; die Ergänzung von 20.000 € können sie nach § 2328 BGB vollständig verweigern – Fabian muss sich insoweit an den Verein halten (§ 2329 I 1 BGB).

  • Rechnung: Vom 15.11.2023 bis zum Erbfall sind zwei volle Jahre verstrichen → Faktor 8/10 → 150.000 × 8/10 = 120.000 € → fiktiver Nachlass 60.000 + 120.000 = 180.000 € → Quote je 1/6 (drei Kinder, Mutter verwitwet) → Fabians ordentlicher Pflichtteil 1/6 × 60.000 = 10.000 €, seine Ergänzung 1/6 × 120.000 = 20.000 €.
  • § 2328 BGB im Wortlaut: „Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.“ Der geschützte Betrag ist also der fiktive Pflichtteil: 1/6 × 180.000 = 30.000 € je Erbe.
  • Die Gegenrechnung: Dolores und Emil erhalten je 30.000 € aus dem Nachlass. Nach Zahlung von Fabians ordentlichem Pflichtteil (je 5.000 €) bleiben ihnen je 25.000 € – bereits unter dem geschützten Betrag von 30.000 €. Sie können die Ergänzung deshalb in vollem Umfang verweigern.
  • § 2328 BGB schützt nur gegen die Ergänzung: Gegen den ordentlichen Pflichtteil hilft er nicht; dafür steht nach der Teilung allein § 2319 BGB zur Verfügung – dessen Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil den Erben nach Zahlung der 10.000 € noch je 25.000 € und damit mehr als ihr ordentlicher Pflichtteil von je 10.000 € verbleiben.
  • Und dann greift die Subsidiarität: Weil die Erben „zur Ergänzung nicht verpflichtet“ sind, richtet sich Fabians Anspruch nach § 2329 I 1 BGB gegen den Kirchbauverein – bei einer Geldspende auf Zahlung von 20.000 € (dazu B3-T11).
  • § 2324 BGB und seine Grenzen: Der Erblasser kann die Pflichtteilslast im Innenverhältnis einzelnen Erben auferlegen und von § 2318 I sowie den §§ 2320 bis 2323 BGB abweichen. Nicht genannt sind § 2318 II und III, § 2319 und § 2328 BGB – diese Vorschriften schützen den Pflichtteil des Belasteten selbst und stehen dem Erblasser nicht zur Disposition.
  • Klausel im Wortlaut: „Im Verhältnis der Erben zueinander trägt die Pflichtteilslast, die durch Ansprüche meines Sohnes Fabian entsteht, allein meine Tochter Dolores (§ 2324 BGB). Abweichend von § 2318 Abs. 1 BGB darf das in Ziffer 4 ausgesetzte Vermächtnis wegen der Pflichtteilslast nicht gekürzt werden.“
  • Rolle Klägerseite: Fabian muss zuerst gegen die Erben vorgehen und deren Einrede abwarten – währenddessen läuft gegen den Verein die kenntnisunabhängige Frist des § 2332 I BGB weiter. Wer nicht parallel klagt oder einen Verjährungsverzicht einholt, verliert den subsidiären Anspruch, bevor der vorrangige geklärt ist (dazu B3-T15).
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