E3-06 · Beratung zur Ausschlagung einer Vorerbschaft: Pflichtteil und Frist (§ 2306 BGB)

Margarethe Struck stirbt am 11. Juni 2026 als Witwe; Nettonachlass 800.000 €. Ihr Testament setzt die Tochter Almut (63) zur nicht befreiten Vorerbin zu 1/2 ein, Nacherbe ist Almuts Sohn; der Sohn Ferdinand erhält die andere Hälfte unbeschränkt. Almuts Vorerbenhälfte wirft nach den vorgelegten Unterlagen rund 12.000 € jährlich ab. Almut hat die Testamentseröffnung am 3. Juli 2026 erhalten und fragt Sie am 20. Juli 2026, ob sie „einfach annehmen“ soll.

Was raten Sie, und welche Frist läuft?

Lösung

Ausschlagen. Almut erhält dann 200.000 € sofort und frei verfügbar; als Vorerbin bekäme sie wirtschaftlich nur die Nutzungen und niemals die Substanz. Die Sechswochenfrist läuft, seit sie von der Nacherbfolge weiß.

  • Wahlrecht: Die Einsetzung als Vorerbin ist eine Beschränkung im Sinne des § 2306 I BGB (Einsetzung eines Nacherben); nach § 2306 II BGB gilt Gleiches, wenn der Berechtigte selbst Nacherbe ist.
  • Was die Vorerbschaft wirtschaftlich bedeutet: Almut erhält die Nutzungen – sie gebühren dem Vorerben und werden dessen freies Vermögen (BGH, 26.06.2024 – IV ZR 288/22) –, aber die Substanz ist nach §§ 2100, 2111 BGB für den Nacherben gebunden; sie unterliegt den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113, 2114 BGB und den Verwaltungspflichten der §§ 2116 ff. BGB. Sie kann das Vermögen weder verbrauchen noch vererben.
  • Beratungsrechnung, ausgeschrieben: Gesetzlicher Erbteil je Kind 1/2 (§ 1924 I, IV BGB) → Pflichtteilsquote 1/4 → 800.000 € ÷ 4 = 200.000 €. Annehmen: Substanz 400.000 € für den Nacherben, für Almut 12.000 € jährlich. Ausschlagen: 200.000 € in einer Summe, frei und vererblich. Break-even: 200.000 € ÷ 12.000 € ≈ 16,7 Jahre. Almut müsste rund 80 Jahre alt werden, um allein aus den Nutzungen gleichzuziehen; am Ende hätte sie nichts weitergeben können.
  • Frist, sauber bestimmt: § 1944 I BGB, sechs Wochen; Beginn nach § 2306 I Hs. 2 BGB erst mit Kenntnis von der Beschränkung, hier also am 3. Juli 2026 mit Zugang der Testamentseröffnung → Ablauf am 14. August 2026. Bei Auslandsaufenthalt beim Fristbeginn oder letztem Wohnsitz des Erblassers im Ausland sind es sechs Monate, § 1944 III BGB.
  • Wenn schon angenommen wurde: Auch schlüssiges Verhalten kann Annahme sein (§ 1943 BGB). Dann hilft nur die Anfechtung der Annahme nach §§ 1954 ff. BGB. Ein Irrtum über die Beschwerung und die daran hängende Pflichtteilsfolge kann sie rechtfertigen – BGH, 29.06.2016 – IV ZR 387/15; ebenso der Rechtsirrtum, auch der Pflichtteil setze die Annahme voraus – BGH, 05.07.2006 – IV ZB 39/05.
  • Preis der Ausschlagung: Almut verliert die Nutzungen ab dem Erbfall. Der Pflichtteil wird nach § 2311 I 1 BGB auf den Todestag berechnet und ist erst ab Verzug zu verzinsen – wer spät mahnt, verschenkt die Zwischenzeit.
  • Ins Mandantenschreiben gehört der Satz: Die Entscheidung ist nach Fristablauf unumkehrbar; die Rechnung muss vorher stehen, nicht danach.
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