E2-25 · Schenkungsversprechen auf den Todesfall und Vertrag zugunsten Dritter (§ 2301 BGB)

Konrad Aschenbach, 81, möchte seiner Patentochter Lucia Frey 50.000 € zukommen lassen – aber erst nach seinem Tod und ohne dass seine Kinder als Erben zugreifen können. Sein Anwalt legt ihm zwei Wege vor: entweder ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass Lucia ihn überlebt, oder eine Vereinbarung mit seiner Bank, wonach das Guthaben eines bestimmten Kontos bei seinem Tod unmittelbar Lucia zustehen soll.

Worin unterscheiden sich die beiden Wege rechtlich, und welcher trägt sicherer?

Lösung

Der erste Weg führt über § 2301 I BGB ins Erbrecht – mit Erbvertragsform und ohne Heilungsmöglichkeit. Der zweite ist ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) und damit ein Geschäft unter Lebenden, auf das § 2301 BGB nach herrschender Auffassung nicht anwendbar ist.

  • Der entscheidende dogmatische Unterschied: Beim Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Bedachte den Anspruch unmittelbar gegen den Versprechenden und nicht gegen die Erben; die Forderung fällt gar nicht erst in den Nachlass. Darin liegt der Grund, warum der Gesetzgeber mit § 331 BGB bewusst eine Möglichkeit außerhalb des Erbrechts geschaffen hat.
  • Gegenansicht ernst nehmen: Ein Teil der Literatur will § 2301 BGB anwenden, wenn im Valutaverhältnis eine Schenkung liegt – sonst würden die erbrechtlichen Formen ausgehöhlt und die Nachlassgläubiger benachteiligt. In der Klausur wird das dargestellt und dann entschieden.
  • Formfrage sauber trennen: Für die Form des Vertrags zugunsten Dritter ist allein das Deckungsverhältnis maßgeblich. Ist das Valutaverhältnis formbedürftig (§ 518 I BGB), schlägt das nicht auf das Deckungsverhältnis durch – auch § 334 BGB ändert daran nichts.
  • Verwandte Gestaltung: Eine Auflage, den geschenkten Gegenstand spätestens von Todes wegen weiterzugeben, ist wirksam und unterfällt nicht ohne Weiteres § 2301 BGB – BGH, 28.11.2023 – X ZR 11/21.
  • Rolle Gestaltung, Kehrseite: Der zweite Weg ist einfacher, aber nicht wasserdicht – die Erben können den Rechtsgrund im Valutaverhältnis angreifen, solange das Schenkungsangebot den Bedachten noch nicht erreicht hat (dazu B2-T26).
  • Und beide Wege gemeinsam: Pflichtteilsrechtlich bleibt die Zuwendung eine Schenkung und löst Ergänzungsansprüche nach § 2325 BGB aus – mit der Abschmelzung von einem Zehntel pro Jahr und vollständigem Entfallen nach zehn Jahren (§ 2325 III 1, 2 BGB).
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