E2-24 · Schenkungsanspruch des Schlusserben bei zweifelhafter Wechselbezüglichkeit
Waltraud und Hermann Rothenbach errichten ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament: Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, Schlusserbin nach dem Längerlebenden ist die Tochter Ines. Waltraud stirbt zuerst; Hermann nimmt die Erbschaft an. Vier Jahre später lernt er Cordula Senft kennen und überträgt ihr unentgeltlich eine Eigentumswohnung im Wert von 210.000 €; ein Nutzungsrecht behält er sich nicht vor, ein Pflegebedürfnis besteht nicht. In einer Notiz hält er fest, Ines habe „genug bekommen“. Nach seinem Tod verlangt Ines die Wohnung heraus.
Auf welche Anspruchsgrundlage stützt sich Ines, und welche Vorfrage entscheidet den Fall?
Lösung
Auf § 2287 I BGB analog. Der Fall entscheidet sich an der Vorfrage, ob die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und deshalb mit Waltrauds Tod nach § 2271 II 1 BGB bindend geworden ist.
- Analogiebegründung – sie gehört ins Urteil: Die §§ 2265 ff. BGB enthalten keine dem § 2287 BGB entsprechende Regel; die Interessenlage ist identisch, weil ab dem ersten Erbfall nach § 2271 II 1 BGB eine erbvertragsähnliche Bindung besteht, die vor Aushöhlung durch lebzeitige Geschäfte geschützt werden muss. So die gefestigte Linie – BGH, 30.03.2011 – IV ZR 205/10.
- Ohne Bindung kein Anspruch: Die Wechselbezüglichkeit ist positiv festzustellen (§ 2270 I BGB), die Auslegungsregel des § 2270 II BGB greift erst danach. Fehlt die Wechselbezüglichkeit, konnte Hermann frei verfügen, und § 2287 BGB analog greift nicht.
- Objektive Beeinträchtigung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Geschützt wird nur, soweit die Bindung reicht. Was der Längerlebende ohnehin frei regeln durfte, kann nicht beeinträchtigen.
- Beeinträchtigungsabsicht: Ohne Versorgungs- oder Pflegebedürfnis und mit der dokumentierten Korrekturabsicht liegt sie hier nahe; das Fehlen jedes Nutzungsvorbehalts spricht zwar für ein echtes lebzeitiges Vermögensopfer, ersetzt aber kein Eigeninteresse.
- Mehrere Schlusserben: Jeder macht seinen Bruchteil selbst geltend; keine gemeinschaftliche Geltendmachung über § 2039 BGB – BGH, 10.03.2021 – IV ZR 8/20.
- Rechtsfolge: Herausgabe der Wohnung nach §§ 812 ff., 818 BGB – im Antrag also Auflassung und Bewilligung (§ 894 ZPO), nicht „Herausgabe“.